BundesrechtInternationale VerträgeZollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

In Kraft seit 03. März 1964
Up-to-date

ABSCHNITT I

Grenzverkehr

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.

(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.

Artikel 2

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

Art. 2

(1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

1. die zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;

2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.

(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.

Artikel 3

Verbringung von Tieren über die Grenze zum vorübergehenden Verbleib

Art. 3

(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:

1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;

2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;

3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.

Artikel 4

Persönliche Verpflegung

Art. 4

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführt oder für sie zu diesem Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern nachgebracht werden, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen.

2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur Versorgung der bei der Bewirtschaftung der in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen Personen dienen.

(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.

(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.

Artikel 5

Lebensmittel zum Verbrauch im Haushalt

Art. 5

(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:

1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;

2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

4. Milch bis zu 1 Liter;

5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;

6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.

(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.

(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.

Artikel 6

Arzneimittel

Art. 6

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf, sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und die örtlichen Verhältnisse die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone erfordern;

2. Die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.

Artikel 7

Blumen und Zierpflanzen

Art. 7

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.

Artikel 8

Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen

Art. 8

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Artikel 9

Einfuhr von Material für bestimmte Zwecke

Art. 9

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird

1. zur Instandsetzung oder Regulierung von Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;

2. zum Bau oder zu Erhaltung von Straßen und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.

(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.

Artikel 10

Deputate

Art. 10

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.

Artikel 11

Veredlungsverkehr

Art. 11

(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit

1. Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder

2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.

(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.

Artikel 12

Waren zum vorübergehenden Gebrauch

Art. 12

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:

1. Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;

2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;

3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;

4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Artikel 13

Abfertigungsverfahren bei vorübergehend ein- und ausgeführten Waren

Art. 13

(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.

(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Artikel 14

Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz

Art. 14

Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.

Artikel 15

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Art. 15

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.

ABSCHNITT II

Durchgangsverkehr

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

Art. 16

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.

(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.

Artikel 17

Abgabenbefreiung

Art. 17

(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt worden ist.

(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge, die im Gebiet der einen Vertragspartei zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen dieses Absatzes werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 18

Verfahrensbestimmungen

Art. 18

(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.

(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden insbesondere

1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates auch im Durchgangsstaat verwendet,

2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellten Verschlußanerkenntnisse von den Zollbehörden des Durchgangsstaates anerkannt,

3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.

(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates können Sendungen zurückweisen oder ergänzende Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei gesichert werden kann.

(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat und im Durchgangsstaat Abstand genommen werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Zollvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchführen.

Artikel 19

Verhalten während des Durchgangs

Art. 19

(1) Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.

Artikel 20

Sonderregelungen

Art. 20

Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien

1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955 und

2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955

bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 21

Ein- und Ausgangsabgaben

Art. 21

(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen werden im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der Zollstunden nicht erhoben.

Artikel 22

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Art. 22

Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.

Artikel 23

Überwachungs- und Durchführungsmaßnahmen

Art. 23

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen verweigern, wenn der begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.

(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen möglichst während der gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(3) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren. Sie werden auch einander mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden“ im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.

ABSCHNITTIV

Schlussbestimmungen

Artikel 24

Berlinklausel

Art. 24

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenseitige Erklärung abgibt.

Artikel 25

Frühere Vereinbarungen

Art. 25

Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.

Artikel 26

Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

Art. 26

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in zwei Urschriften.

Anlage I

(zu Artikel 1 Absatz 2)

A. Verzeichnis der zur deutschen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden

Anl. 1

1. Hauptzollamt Lindau:

Altstätten Oberstaufen
Balderschwang Oberstorf
Blaichach Ofterschwang
Bodolz Opfenbach
Bolsterlang Petersthal
Buching Pfronten
Burgberg Prem
Eisenberg Reitnau
Fischen i. Allgäu Rettenberg
Füssen Rieden
Hergensweiler Roßhaupten
Hindelang Rückholz
Hopfen am See Scheidegg
Hopferau Schlachters
Immerstadt (ohne die Gemeindeteile Akams, Diepolz, Eckarts, Rauenzell und Stein) Schwangau Seeg
Sonthofen
Stiefenhofen
Jungholz (Zollanschluß) Trauchgau
Lechbruck Vorderburg
Lindau (B) Wasserburg am Bodensee
Lindenberg /Allgäu Weiler-Simmerberg
Mittelberg (Zollanschluß) (ohne den Gemeindeteil Ellhofen
Mittelberg-Oy Weißenberg
Nesselwang Weißensee
Nonnenhorn Wertach
Obermaiselstein Wildsteig
Oberreute Wohmbrechts

2. Hauptzollamt Rosenheim:

Aschau im Chiemgau Marquartstein
Bad Wiessee Mittenwald
Bayersoien Neubeuern
Bayrischzell Nußdorf a. Inn
Bernau a. Chiemsee Oberammergau
Brannenburg Obergau
Ettal Oberaudorf
Farchant Pfraundorf
Fischbachau Raubling
Flintsbach a. Inn Reischenhart
Frasdorf Reit im Winkl
Garmisch-Partenkirchen Rohrdorf
Rottach-Egern
Grainau Sachrang
Großbrannenburg Samerberg
Großholzhausen Saulgrub
Schleching
Höhenmoos Schliersee
Jachenau Tegernsee
Kiefersfelden Umratshausen
Kreuth Unterammergau
Krün Unterwössen
Lenggries Wallgau
Litzldorf Wamberg

3. Hauptzollamt Bad Reichenhall:

Ainring Leobendorf
Anger Marktl
Asten Marktschellenberg
Aufham Marzoll
Bad Reichenhall Mehring
Bayerisch Gmain Neukirchen am Teisenberg
Berchtesgaden Petting
Bergen Piding
Bischofswiesen Raitenhaslach
Burghausen Ramsau b. Berchtesgaden
Burgkirchen a. d. Alz
Freilassing
Fridolfing Ruhpolding
Grabenstätt Saaldorf
Grassau Schneizlreuth
Haiming Schönau
Halsbach Siegsdorf
Hammer Stammham
Hirten (ohne Gemeindeteil Neukirch Staudach-Egerndach
Surheim
Teisendorf
Högl Tengling
Innzell Tittmoning
Karlstein Törring
Kay Tyrlaching
Kirchanschöring Übersee
Krichweidach Weildorf
Königsee Weißbach a. d.
Laufen Alpenstraße

4. Hauptzollamt Passau:

Bad Füssing Ruderting
Breitenberg Ruhstorf a. d. Rott
Büchlberg (ohne den Gemeindeteil Nirsching) (ohne den Gemeindeteil Schmidham)
Ering Salzweg
Fürstenzell Sandbach
Griesbach (nur Gemeindeteil Karpfham Simbach/Inn
Sonnen
Stubenberg
Hauzenberg Tann (ohne die Gemeindeteile
Hutthurm (ohne den Gemeindeteil Prag) Walburgskirchen und
Jullbach Zimmern)
Kellberg Tettenweis (nur Gemeindeteil
Kirchdorf a. Inn Poigham)
Kirchham
Kößlarn Thyrnau
Lackenhäuser Tiefenbach
Malching Triftern (nur Gemeindeteil
Neuburg/Inn Wiesing
Neuhaus/Inn Ulbering
Neukirchen vorm Wald Untergriesbach
Wegscheid
Neureichenau Weihmörting
Obernreuth Wildenranna
Obernzell Wittibreuth
Otterskirchen Wotzdorf
Passau Zeilarn (nur die Gemeindeteile
Pocking Gumpersdorf und
Reut Schildthurn)
Rotthalmünster

5. Hauptzollamt Landshut:

Altreichenau Jandelsbrunn
Böhmzwiesel Waldkirchen
Hintererben

B. Verzeichnis der zur österreichischen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden

Bundesland Oberösterreich

Anl. 1

1. Politischer Bezirk Rohrbach:

Aigen im Mühlkreis Lembach im Mühlkreis
Altenfelden
Arnreit Lichtenau im Mühlkreis
Atzesberg
Berg bei Rohrbach Nebelberg
Niederkappel
Haslach an der Mühl Oberkappel
Hofkirchen im Mühlkreis Oepping
Hörbich Peilstein im Mühlviertel
Jullbach Pfarrkirchen im
Klaffer Mühlkreis
Kollerschlag Putzleinsdorf
Rannastift Schwarzenberg im
Rohrbach in Oberösterreich Mühlkreis
Sarleinsbach St. Oswald bei Haslach
Schlägl Ulrichsberg

2. Politischer Bezirk Schärding:

Andorf St. Marienkirchen bei
Brunnenthal Schärding
Diersbach St. Roman
Eggerding Schardenberg
Engelhartszell Schärding
Enzenkirchen Sigharting
Esternberg Suben
Freinberg Taufkirchen an der
Kopfing im Innkreis Pram
Mayrhof Vichtenstein
Münzkirchen Waldkirchen am
Rainbach im Innkreis Wesen
St. Aegidi Wernstein am Inn
St. Florian am Inn Zell an der Pram

3. Politischer Bezirk Grieskirchen:

Natternbach Neukirchen am Walde

4. Politischer Bezirk Ried im Innkreis:

Andrichsfurt Ort im Innkreis
Antiesenhofen Reichersberg
Aurolzmünster Ried im Innkreis
Eitzing St. Georgen bei
Geinberg Obernberg am Inn
Gurten St. Martin im Innkreis
Kirchdorf am Inn Senftenbach
Kirchheim im Innkreis Traiskirchen im
Lambrechten Innkreis
Mehrnbach Tumeltsham
Mörschwang Utzenaich
Mühlheim am Inn Weilbach
Obernberg am Inn Wippenham

5. Politischer Bezirk Braunau am Inn:

Altheim Moosdorf
Aspach Neunkirchen an der Enknach
Braunau am Inn Ostermiething
Burgkirchen Perwag
Eggelsberg Pischelsdorf am Engelbach
Feldkirchen bei Mattighofen
Polling im Innkreis
Franking Roßbach
Geretsberg St. Georgen am Fillmannsbach
Gilgenberg am Weilhart
St. Pantaleon
Haigermoos St. Peter am Hart
Handenberg St. Radegund
Helpfau-Uttendorf St. Veit im Innkreis
Hochburg-Ach Schwand im Innkreis
Höhnhart Trasdorf
Mauerkirchen Treubach
Mining Überackern
Moosbach Weng im Innkreis

Bundesland Salzburg

Anl. 1

1. Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:

Anif Lamprechtshausen
Anthering Mattsee
Bergheim Nußdorf am Haunsberg
Berndorf bei Salzburg
Bürmoos Oberndorf bei Salzburg
Dorfbeuern
Ebenau Obertrum
Elixhausen
Elsbethen Plainfeld
Eugendorf St. Georgen bei Salzburg
Göming
Großmain Seeham
Grödig Seekirchen Land
Hallwang Seekirchen Markt
Koppl Wals-Siezenheim

2. Politischer Bezirk Hallein:

Adnet Puch bei Hallein
Golling an der Salzach St. Koloman
Hallein Scheffau am Tennengebirge
Krispl
Kuchl
Oberalm Vigaun

3. Politischer Bezirk St. Johann im Pongau:

Bischofshofen (ausgenommen Mühlbach am
das Gemeindegebiet Hochkönig
rechts der Salzach) Pfarrwerfen
Werfen

4. Politischer Bezirk Zell am See:

Dienten am St. Martin bei Lofer
Hochkönig Saalfelden am
Lofer Steinernen Meer
Maria Alm am Unken
Steinernen Meer Weißbach bei Lofer

5. Stadt Salzburg, Stadt mit eigenem Statut.

Bundesland Tirol

Anl. 1

1. Politischer Bezirk Kitzbühel:

Kirchdorf in Tirol St. Ulrich am Pillersee
Kössen Waidring
Schwendt

2. Politischer Bezirk Kufstein:

Angath Mariastein
Bad Häring Niederndorf
Brandenberg Niederndorfberg
Buchberg am Kaiser Rettenschöss
Ebbs Schwoich
Erl Thiersee
Kirchbichl
Kufstein Walchsee
Langkampfen Unterangerberg

3. Politischer Bezirk Schwaz:

Achenkirch Vomp (nur Ortsteil
Eben am Achensee Hinterriß)
Steinberg am Rofan

4. Politischer Bezirk Innsbruck:

Leutasch Seefeld in Tirol
Reith bei Seefeld Telfs
Scharnitz

5. Politischer Bezirk Reutte:

Bach Lechaschau
Biberwier Lermoos
Bichlbach Musau
Breitenwang Nesselwängle
Ehenbichl Pflach
Ehrwald Pinswang
Elbingenalp Reutte
Elmen
Schattwald
Forchach Stanzach
Grän Steeg
Häselgehr Tannheim
Heiterwang Vils
Hinterhornbach Vorderhornbach
Höfen Wängle
Holzgau Weißenbach am Lech
Kaisers Zöblen

Bundesland Vorarlberg

Anl. 1

1. Politischer Bezirk Bludenz:

Lech

2. Politischer Bezirk Bregenz:

Alberschwende Kennelbach
Andelsbuch Krumbach
Au Langen bei Bregenz
Bezau Langenegg
Bildstein Lauterach
Bizau Lingenau Lochau
Bregenz Mellau
Buch Möggers
Damüls Reuthe
Doren Riefensberg
Egg Schnepfau
Eichenberg Schoppernau
Fussach Schröcken
Gaissau Schwarzach
Hard Schwarzenberg
Hittisau Sibratsgfäll
Hohenweiler Sulzberg
Höchst Warth
Hörbranz Wolfurt

Anlage II

(zu Artikel 16 Absatz 2)

Verzeichnis der Durchgangsstrecken

A. Deutschland-Österreich-Deutschland

Anl. 2

Straßenverkehr

1. Aach-Hittisau-Balderschwang

2. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Balderschwang

2a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Balderschwang

3. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Aach

3a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Aach

4. Aach-Hittisau-Lecknertal

5. Aach-Hittisau-Sibratsgfäll-Hirschgung

5a. Oberjoch-Tannheim-Fallmühle

6. Pfronten/Steinach-Vils-Füssen

6a. Linderhof-Plansee-Reutte-Füssen

6b. Griesen-Ehrwald-Reutte-Weißenbach-Schattwald-Oberjoch

7. Griesen-Reutte-Pfronten/Steinach

8. Griesen-Reutte-Füssen

9. Oberaudorf-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang

9a. Oberaudorf-Niederndorf-Walchsee-Kössen-Schleching

10. Oberaudorf-Niederaudorf-Walchsee-Kaltenbach-Reit im Winkl

11. Oberaudorf-Erl-Windshausen

12. Windshausen-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang

12a. Sachrang-Walchsee-Kössen-Reit im Winkl

12b. Sachrang-Walchsee-Kössen-Schleching

12c. Schleching-Kössen-Reit im Winkl

13. Bäckeralm-Ursprung-Landl-Thiersee-Kufstein-Kiefersfelden

14. Rauchstubenbrücke-österreichischer Teil der Walchenstraße-Geißalmbrücke

15. Stuben-nördl. Pittenbachbrücke-Achenpaß-„Blaue Tafel“-südl. Pittenbachbrücke-Walchenstraße

16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1968)

17. Roßfeldstraße-Teile der Roßfeldstraße auf österr. Gebiet-Roßfeldstraße

17a. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Walserberg-Schwarzbach-Autobahn

17b. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg West-Walserberg-Schwarzbach-Bundesstraße

17c. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg Mitte-Saalbrücke-Freilassing-Saalbrücke

18. Bayer. Gmain-Leopoldstraße-Teile der Leopoldstraße auf österr. Gebiet-Bayer. Gmain-Leopoldstraße

Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

1. Passau-Bahnhof-Schärding-Neuhaus/Inn

B. Österreich-Deutschland-Österreich

Anl. 2

Straßenverkehr

1. Springen-Aach-Oberjoch-Schattwald

1a. Grän (Enge)-Fallmühle-Pfronten-Vils

2. Scharnitz-Mittenwald-Leutasch

3. Scharnitz-Mittenwald-Garmisch-Griesen-Ehrwald

4. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Vorderriß-Hinterriß

5. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Neu Fall-Bächental

6. Bächental-Neu Fall-Walchental-Achenwald

6a. Hinterriß-Vorderriß-Neu Fall-Bächental

7. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Achenwald

8. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Stuben-Bayrischzell-Bäckeralm-Ursprung

8a. Unken-Steinbachbrücke bei Grenzstein 182-Kesslersteg über die Sallach-Kesslerbauer

8b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein Nr. 172/1- Gamboden-Kessleralm beim Grenzstein Nr. 177b

8c. Dürnberg-Neuhäusl-Oberau-Eckersattel-Purtschellerhaus

9. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Neuhäusl-Dürnberg

10. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Gmerk-Dürnberg

11. Hagendenstein-Schellenberg-Zill-Dürnberg

11a. Hagendenstein-Schellenberg-Eckersattel-Putschellerhaus

11b. Hagendenstein-Schellerberg-Berchtesgaden-Torrenerjoch (Carl von Stahl-Haus)

11c. Großmain-Bayr. Gmain-Leopoldstraße-Haus Hermann (Leopoldstraße auf österreichischem Gebiet)

12. Achleiten-Passau/Haibach-Haibach

13. Achleiten-Passau/Saming-Saming

14. Achleiten-Passau/Mariahilf-Mariahilf

15. Achleiten-Passau/Voglau-Ingling

16. Achleiten-Passau-Neuhaus-Schärding

17. Haibach-Passau/Saming-Saming

18. Haubach-Passau/Mariahilf-Mariahilf

19. Haibach-Passau/Voglau-Ingling

20. Haibach-Passau-Neuhaus-Schärding

21. Saming-Passau/Voglau-Ingling

22. Saming-Passau-Neuhaus-Schärding

23. Saming-Passau/Mariahilf-Mariahilf

24. Mariahilf-Passau/Voglau-Ingling

24a. Mariahilf-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding

25. Ingling-Passau-Neuhaus-Schärding

26. Neustift-Gottsdorf-Obernzell-Felsen/Hütt

27. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Mariahilf-Mariahilf

28. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Haibach-Haibach

29. Hanging-Wegscheid-Passau/Mariahilf-Mariahilf

30. Hanging-Wegscheid-Passau/Haibach-Haibach

31. Hanging-Wegscheid-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding

32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten

33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming

Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

1. Achleiten-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

2. Achleiten-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

3. Haibach-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

4. Haibach-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

5. Saming-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

6. Saming-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

7. Mariahilf-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

8. Mariahilf-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

9. Ingling-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

10. Ingling-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

DER VORSITZENDE DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Anl. 3

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone für Schulen, über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften die Aufsicht führt, frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Josef Stangelberger e. h.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Zepf

DER VORSITZENDE DER DEUTSCHEN DELEGATION

Anl. 3

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Karl Zepf e. h.

An den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn Sektionschef Dr. Stangelberger

Wien

Anl. 3