Vorwort
ABSCHNITT I
Grenzverkehr
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.
(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.
Artikel 2
Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
Art. 2
(1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
1. die zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;
2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.
(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.
Artikel 3
Verbringung von Tieren über die Grenze zum vorübergehenden Verbleib
Art. 3
(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:
1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;
2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;
3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.
(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.
Artikel 4
Persönliche Verpflegung
Art. 4
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführt oder für sie zu diesem Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern nachgebracht werden, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen.
2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur Versorgung der bei der Bewirtschaftung der in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen Personen dienen.
(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.
(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.
Artikel 5
Lebensmittel zum Verbrauch im Haushalt
Art. 5
(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:
1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;
2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
4. Milch bis zu 1 Liter;
5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;
6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.
(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.
(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.
Artikel 6
Arzneimittel
Art. 6
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf, sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,
1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und die örtlichen Verhältnisse die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone erfordern;
2. Die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.
Artikel 7
Blumen und Zierpflanzen
Art. 7
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.
Artikel 8
Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen
Art. 8
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
Artikel 9
Einfuhr von Material für bestimmte Zwecke
Art. 9
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird
1. zur Instandsetzung oder Regulierung von Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;
2. zum Bau oder zu Erhaltung von Straßen und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.
(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.
Artikel 10
Deputate
Art. 10
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.
Artikel 11
Veredlungsverkehr
Art. 11
(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
1. Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder
2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.
(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.
Artikel 12
Waren zum vorübergehenden Gebrauch
Art. 12
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:
1. Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;
2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;
3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;
4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
Artikel 13
Abfertigungsverfahren bei vorübergehend ein- und ausgeführten Waren
Art. 13
(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.
(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.
(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
Artikel 14
Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz
Art. 14
Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.
Artikel 15
Örtliche und zeitliche Erleichterungen
Art. 15
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
Art. 16
(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.
(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.
Artikel 17
Abgabenbefreiung
Art. 17
(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt worden ist.
(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge, die im Gebiet der einen Vertragspartei zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen dieses Absatzes werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 18
Verfahrensbestimmungen
Art. 18
(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden insbesondere
1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates auch im Durchgangsstaat verwendet,
2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellten Verschlußanerkenntnisse von den Zollbehörden des Durchgangsstaates anerkannt,
3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.
(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates können Sendungen zurückweisen oder ergänzende Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei gesichert werden kann.
(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat und im Durchgangsstaat Abstand genommen werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Zollvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchführen.
Artikel 19
Verhalten während des Durchgangs
Art. 19
(1) Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.
(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.
Artikel 20
Sonderregelungen
Art. 20
Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien
1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955 und
2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955
bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 21
Ein- und Ausgangsabgaben
Art. 21
(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.
(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen werden im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der Zollstunden nicht erhoben.
Artikel 22
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Art. 22
Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
Artikel 23
Überwachungs- und Durchführungsmaßnahmen
Art. 23
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen verweigern, wenn der begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.
(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen möglichst während der gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.
(3) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren. Sie werden auch einander mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden“ im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.
ABSCHNITTIV
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Berlinklausel
Art. 24
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenseitige Erklärung abgibt.
Artikel 25
Frühere Vereinbarungen
Art. 25
Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.
Artikel 26
Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung
Art. 26
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in zwei Urschriften.
Anlage I
(zu Artikel 1 Absatz 2)
A. Verzeichnis der zur deutschen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden
Anl. 1
1. Hauptzollamt Lindau:
Altstätten | Oberstaufen |
Balderschwang | Oberstorf |
Blaichach | Ofterschwang |
Bodolz | Opfenbach |
Bolsterlang | Petersthal |
Buching | Pfronten |
Burgberg | Prem |
Eisenberg | Reitnau |
Fischen i. Allgäu | Rettenberg |
Füssen | Rieden |
Hergensweiler | Roßhaupten |
Hindelang | Rückholz |
Hopfen am See | Scheidegg |
Hopferau | Schlachters |
Immerstadt (ohne die Gemeindeteile Akams, Diepolz, Eckarts, Rauenzell und Stein) | Schwangau Seeg |
Sonthofen | |
Stiefenhofen | |
Jungholz (Zollanschluß) | Trauchgau |
Lechbruck | Vorderburg |
Lindau (B) | Wasserburg am Bodensee |
Lindenberg /Allgäu | Weiler-Simmerberg |
Mittelberg (Zollanschluß) | (ohne den Gemeindeteil Ellhofen |
Mittelberg-Oy | Weißenberg |
Nesselwang | Weißensee |
Nonnenhorn | Wertach |
Obermaiselstein | Wildsteig |
Oberreute | Wohmbrechts |
2. Hauptzollamt Rosenheim:
Aschau im Chiemgau | Marquartstein |
Bad Wiessee | Mittenwald |
Bayersoien | Neubeuern |
Bayrischzell | Nußdorf a. Inn |
Bernau a. Chiemsee | Oberammergau |
Brannenburg | Obergau |
Ettal | Oberaudorf |
Farchant | Pfraundorf |
Fischbachau | Raubling |
Flintsbach a. Inn | Reischenhart |
Frasdorf | Reit im Winkl |
Garmisch-Partenkirchen | Rohrdorf |
Rottach-Egern | |
Grainau | Sachrang |
Großbrannenburg | Samerberg |
Großholzhausen | Saulgrub |
Schleching | |
Höhenmoos | Schliersee |
Jachenau | Tegernsee |
Kiefersfelden | Umratshausen |
Kreuth | Unterammergau |
Krün | Unterwössen |
Lenggries | Wallgau |
Litzldorf | Wamberg |
3. Hauptzollamt Bad Reichenhall:
Ainring | Leobendorf |
Anger | Marktl |
Asten | Marktschellenberg |
Aufham | Marzoll |
Bad Reichenhall | Mehring |
Bayerisch Gmain | Neukirchen am Teisenberg |
Berchtesgaden | Petting |
Bergen | Piding |
Bischofswiesen | Raitenhaslach |
Burghausen | Ramsau b. Berchtesgaden |
Burgkirchen a. d. Alz | |
Freilassing | |
Fridolfing | Ruhpolding |
Grabenstätt | Saaldorf |
Grassau | Schneizlreuth |
Haiming | Schönau |
Halsbach | Siegsdorf |
Hammer | Stammham |
Hirten (ohne Gemeindeteil Neukirch | Staudach-Egerndach |
Surheim | |
Teisendorf | |
Högl | Tengling |
Innzell | Tittmoning |
Karlstein | Törring |
Kay | Tyrlaching |
Kirchanschöring | Übersee |
Krichweidach | Weildorf |
Königsee | Weißbach a. d. |
Laufen | Alpenstraße |
4. Hauptzollamt Passau:
Bad Füssing | Ruderting |
Breitenberg | Ruhstorf a. d. Rott |
Büchlberg (ohne den Gemeindeteil Nirsching) | (ohne den Gemeindeteil Schmidham) |
Ering | Salzweg |
Fürstenzell | Sandbach |
Griesbach (nur Gemeindeteil Karpfham | Simbach/Inn |
Sonnen | |
Stubenberg | |
Hauzenberg | Tann (ohne die Gemeindeteile |
Hutthurm (ohne den Gemeindeteil Prag) | Walburgskirchen und |
Jullbach | Zimmern) |
Kellberg | Tettenweis (nur Gemeindeteil |
Kirchdorf a. Inn | Poigham) |
Kirchham | |
Kößlarn | Thyrnau |
Lackenhäuser | Tiefenbach |
Malching | Triftern (nur Gemeindeteil |
Neuburg/Inn | Wiesing |
Neuhaus/Inn | Ulbering |
Neukirchen vorm Wald | Untergriesbach |
Wegscheid | |
Neureichenau | Weihmörting |
Obernreuth | Wildenranna |
Obernzell | Wittibreuth |
Otterskirchen | Wotzdorf |
Passau | Zeilarn (nur die Gemeindeteile |
Pocking | Gumpersdorf und |
Reut | Schildthurn) |
Rotthalmünster |
5. Hauptzollamt Landshut:
Altreichenau | Jandelsbrunn |
Böhmzwiesel | Waldkirchen |
Hintererben |
B. Verzeichnis der zur österreichischen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden
Bundesland Oberösterreich
Anl. 1
1. Politischer Bezirk Rohrbach:
Aigen im Mühlkreis | Lembach im Mühlkreis |
Altenfelden | |
Arnreit | Lichtenau im Mühlkreis |
Atzesberg | |
Berg bei Rohrbach | Nebelberg |
Niederkappel | |
Haslach an der Mühl | Oberkappel |
Hofkirchen im Mühlkreis | Oepping |
Hörbich | Peilstein im Mühlviertel |
Jullbach | Pfarrkirchen im |
Klaffer | Mühlkreis |
Kollerschlag | Putzleinsdorf |
Rannastift | Schwarzenberg im |
Rohrbach in Oberösterreich | Mühlkreis |
Sarleinsbach | St. Oswald bei Haslach |
Schlägl | Ulrichsberg |
2. Politischer Bezirk Schärding:
Andorf | St. Marienkirchen bei |
Brunnenthal | Schärding |
Diersbach | St. Roman |
Eggerding | Schardenberg |
Engelhartszell | Schärding |
Enzenkirchen | Sigharting |
Esternberg | Suben |
Freinberg | Taufkirchen an der |
Kopfing im Innkreis | Pram |
Mayrhof | Vichtenstein |
Münzkirchen | Waldkirchen am |
Rainbach im Innkreis | Wesen |
St. Aegidi | Wernstein am Inn |
St. Florian am Inn | Zell an der Pram |
3. Politischer Bezirk Grieskirchen:
Natternbach | Neukirchen am Walde |
4. Politischer Bezirk Ried im Innkreis:
Andrichsfurt | Ort im Innkreis |
Antiesenhofen | Reichersberg |
Aurolzmünster | Ried im Innkreis |
Eitzing | St. Georgen bei |
Geinberg | Obernberg am Inn |
Gurten | St. Martin im Innkreis |
Kirchdorf am Inn | Senftenbach |
Kirchheim im Innkreis | Traiskirchen im |
Lambrechten | Innkreis |
Mehrnbach | Tumeltsham |
Mörschwang | Utzenaich |
Mühlheim am Inn | Weilbach |
Obernberg am Inn | Wippenham |
5. Politischer Bezirk Braunau am Inn:
Altheim | Moosdorf |
Aspach | Neunkirchen an der Enknach |
Braunau am Inn | Ostermiething |
Burgkirchen | Perwag |
Eggelsberg | Pischelsdorf am Engelbach |
Feldkirchen bei Mattighofen | |
Polling im Innkreis | |
Franking | Roßbach |
Geretsberg | St. Georgen am Fillmannsbach |
Gilgenberg am | Weilhart |
St. Pantaleon | |
Haigermoos | St. Peter am Hart |
Handenberg | St. Radegund |
Helpfau-Uttendorf | St. Veit im Innkreis |
Hochburg-Ach | Schwand im Innkreis |
Höhnhart | Trasdorf |
Mauerkirchen | Treubach |
Mining | Überackern |
Moosbach | Weng im Innkreis |
Bundesland Salzburg
Anl. 1
1. Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:
Anif | Lamprechtshausen |
Anthering | Mattsee |
Bergheim | Nußdorf am Haunsberg |
Berndorf bei Salzburg | |
Bürmoos | Oberndorf bei Salzburg |
Dorfbeuern | |
Ebenau | Obertrum |
Elixhausen | |
Elsbethen | Plainfeld |
Eugendorf | St. Georgen bei Salzburg |
Göming | |
Großmain | Seeham |
Grödig | Seekirchen Land |
Hallwang | Seekirchen Markt |
Koppl | Wals-Siezenheim |
2. Politischer Bezirk Hallein:
Adnet | Puch bei Hallein |
Golling an der Salzach | St. Koloman |
Hallein | Scheffau am Tennengebirge |
Krispl | |
Kuchl | |
Oberalm | Vigaun |
3. Politischer Bezirk St. Johann im Pongau:
Bischofshofen (ausgenommen | Mühlbach am |
das Gemeindegebiet | Hochkönig |
rechts der Salzach) | Pfarrwerfen |
Werfen |
4. Politischer Bezirk Zell am See:
Dienten am | St. Martin bei Lofer |
Hochkönig | Saalfelden am |
Lofer | Steinernen Meer |
Maria Alm am | Unken |
Steinernen Meer | Weißbach bei Lofer |
5. Stadt Salzburg, Stadt mit eigenem Statut.
Bundesland Tirol
Anl. 1
1. Politischer Bezirk Kitzbühel:
Kirchdorf in Tirol | St. Ulrich am Pillersee |
Kössen | Waidring |
Schwendt |
2. Politischer Bezirk Kufstein:
Angath | Mariastein |
Bad Häring | Niederndorf |
Brandenberg | Niederndorfberg |
Buchberg am Kaiser | Rettenschöss |
Ebbs | Schwoich |
Erl | Thiersee |
Kirchbichl | |
Kufstein | Walchsee |
Langkampfen | Unterangerberg |
3. Politischer Bezirk Schwaz:
Achenkirch | Vomp (nur Ortsteil |
Eben am Achensee | Hinterriß) |
Steinberg am Rofan |
4. Politischer Bezirk Innsbruck:
Leutasch | Seefeld in Tirol |
Reith bei Seefeld | Telfs |
Scharnitz |
5. Politischer Bezirk Reutte:
Bach | Lechaschau |
Biberwier | Lermoos |
Bichlbach | Musau |
Breitenwang | Nesselwängle |
Ehenbichl | Pflach |
Ehrwald | Pinswang |
Elbingenalp | Reutte |
Elmen | |
Schattwald | |
Forchach | Stanzach |
Grän | Steeg |
Häselgehr | Tannheim |
Heiterwang | Vils |
Hinterhornbach | Vorderhornbach |
Höfen | Wängle |
Holzgau | Weißenbach am Lech |
Kaisers | Zöblen |
Bundesland Vorarlberg
Anl. 1
1. Politischer Bezirk Bludenz:
Lech |
2. Politischer Bezirk Bregenz:
Alberschwende | Kennelbach |
Andelsbuch | Krumbach |
Au | Langen bei Bregenz |
Bezau | Langenegg |
Bildstein | Lauterach |
Bizau | Lingenau Lochau |
Bregenz | Mellau |
Buch | Möggers |
Damüls | Reuthe |
Doren | Riefensberg |
Egg | Schnepfau |
Eichenberg | Schoppernau |
Fussach | Schröcken |
Gaissau | Schwarzach |
Hard | Schwarzenberg |
Hittisau | Sibratsgfäll |
Hohenweiler | Sulzberg |
Höchst | Warth |
Hörbranz | Wolfurt |
Anlage II
(zu Artikel 16 Absatz 2)
Verzeichnis der Durchgangsstrecken
A. Deutschland-Österreich-Deutschland
Anl. 2
Straßenverkehr
1. Aach-Hittisau-Balderschwang
2. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Balderschwang
2a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Balderschwang
3. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Aach
3a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Aach
4. Aach-Hittisau-Lecknertal
5. Aach-Hittisau-Sibratsgfäll-Hirschgung
5a. Oberjoch-Tannheim-Fallmühle
6. Pfronten/Steinach-Vils-Füssen
6a. Linderhof-Plansee-Reutte-Füssen
6b. Griesen-Ehrwald-Reutte-Weißenbach-Schattwald-Oberjoch
7. Griesen-Reutte-Pfronten/Steinach
8. Griesen-Reutte-Füssen
9. Oberaudorf-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang
9a. Oberaudorf-Niederndorf-Walchsee-Kössen-Schleching
10. Oberaudorf-Niederaudorf-Walchsee-Kaltenbach-Reit im Winkl
11. Oberaudorf-Erl-Windshausen
12. Windshausen-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang
12a. Sachrang-Walchsee-Kössen-Reit im Winkl
12b. Sachrang-Walchsee-Kössen-Schleching
12c. Schleching-Kössen-Reit im Winkl
13. Bäckeralm-Ursprung-Landl-Thiersee-Kufstein-Kiefersfelden
14. Rauchstubenbrücke-österreichischer Teil der Walchenstraße-Geißalmbrücke
15. Stuben-nördl. Pittenbachbrücke-Achenpaß-„Blaue Tafel“-südl. Pittenbachbrücke-Walchenstraße
16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1968)
17. Roßfeldstraße-Teile der Roßfeldstraße auf österr. Gebiet-Roßfeldstraße
17a. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Walserberg-Schwarzbach-Autobahn
17b. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg West-Walserberg-Schwarzbach-Bundesstraße
17c. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg Mitte-Saalbrücke-Freilassing-Saalbrücke
18. Bayer. Gmain-Leopoldstraße-Teile der Leopoldstraße auf österr. Gebiet-Bayer. Gmain-Leopoldstraße
Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)
1. Passau-Bahnhof-Schärding-Neuhaus/Inn
B. Österreich-Deutschland-Österreich
Anl. 2
Straßenverkehr
1. Springen-Aach-Oberjoch-Schattwald
1a. Grän (Enge)-Fallmühle-Pfronten-Vils
2. Scharnitz-Mittenwald-Leutasch
3. Scharnitz-Mittenwald-Garmisch-Griesen-Ehrwald
4. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Vorderriß-Hinterriß
5. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Neu Fall-Bächental
6. Bächental-Neu Fall-Walchental-Achenwald
6a. Hinterriß-Vorderriß-Neu Fall-Bächental
7. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Achenwald
8. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Stuben-Bayrischzell-Bäckeralm-Ursprung
8a. Unken-Steinbachbrücke bei Grenzstein 182-Kesslersteg über die Sallach-Kesslerbauer
8b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein Nr. 172/1- Gamboden-Kessleralm beim Grenzstein Nr. 177b
8c. Dürnberg-Neuhäusl-Oberau-Eckersattel-Purtschellerhaus
9. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Neuhäusl-Dürnberg
10. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Gmerk-Dürnberg
11. Hagendenstein-Schellenberg-Zill-Dürnberg
11a. Hagendenstein-Schellenberg-Eckersattel-Putschellerhaus
11b. Hagendenstein-Schellerberg-Berchtesgaden-Torrenerjoch (Carl von Stahl-Haus)
11c. Großmain-Bayr. Gmain-Leopoldstraße-Haus Hermann (Leopoldstraße auf österreichischem Gebiet)
12. Achleiten-Passau/Haibach-Haibach
13. Achleiten-Passau/Saming-Saming
14. Achleiten-Passau/Mariahilf-Mariahilf
15. Achleiten-Passau/Voglau-Ingling
16. Achleiten-Passau-Neuhaus-Schärding
17. Haibach-Passau/Saming-Saming
18. Haubach-Passau/Mariahilf-Mariahilf
19. Haibach-Passau/Voglau-Ingling
20. Haibach-Passau-Neuhaus-Schärding
21. Saming-Passau/Voglau-Ingling
22. Saming-Passau-Neuhaus-Schärding
23. Saming-Passau/Mariahilf-Mariahilf
24. Mariahilf-Passau/Voglau-Ingling
24a. Mariahilf-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding
25. Ingling-Passau-Neuhaus-Schärding
26. Neustift-Gottsdorf-Obernzell-Felsen/Hütt
27. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Mariahilf-Mariahilf
28. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Haibach-Haibach
29. Hanging-Wegscheid-Passau/Mariahilf-Mariahilf
30. Hanging-Wegscheid-Passau/Haibach-Haibach
31. Hanging-Wegscheid-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding
32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten
33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming
Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)
1. Achleiten-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich
2. Achleiten-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich
3. Haibach-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich
4. Haibach-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich
5. Saming-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich
6. Saming-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich
7. Mariahilf-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich
8. Mariahilf-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich
9. Ingling-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich
10. Ingling-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich
DER VORSITZENDE DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Anl. 3
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone für Schulen, über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften die Aufsicht führt, frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Josef Stangelberger e. h.
An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation
Herrn Ministerialdirektor Dr. Zepf
DER VORSITZENDE DER DEUTSCHEN DELEGATION
Anl. 3
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Karl Zepf e. h.