(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.
(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.
(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
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