(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt worden ist.
(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge, die im Gebiet der einen Vertragspartei zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen dieses Absatzes werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise