(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden insbesondere
1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates auch im Durchgangsstaat verwendet,
2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellten Verschlußanerkenntnisse von den Zollbehörden des Durchgangsstaates anerkannt,
3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.
(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates können Sendungen zurückweisen oder ergänzende Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei gesichert werden kann.
(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat und im Durchgangsstaat Abstand genommen werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Zollvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchführen.
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