Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
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