(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:
1. Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;
2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;
3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;
4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
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