(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird
1. zur Instandsetzung oder Regulierung von Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;
2. zum Bau oder zu Erhaltung von Straßen und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.
(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.
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