BundesrechtInternationale VerträgeZollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 03. März 1964
Up-to-date

(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:

1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;

2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;

3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden