(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführt oder für sie zu diesem Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern nachgebracht werden, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen.
2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur Versorgung der bei der Bewirtschaftung der in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen Personen dienen.
(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.
(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.
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