(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.
(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.
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