Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.
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