(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
1. Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder
2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.
(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise