(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:
1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;
2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
4. Milch bis zu 1 Liter;
5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;
6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.
(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.
(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise