Vorwort
ABSCHNITT I
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich ferner, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 2
Art. 2
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfspersonal.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 stellen die Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) auf eigene Kosten:
a) die Republik Österreich für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und das rechte Ufer des Rheines vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Einmündung der Ill in den Rhein;
b) die Schweizerische Eidgenossenschaft für dem Hauptabschnitt Tirol - Graubünden und den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung der Ill in den Rhein mit Ausnahme des rechten Ufers des Rheines;
c) das Internationale Rheinregulierungsunternehmen für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Einmündung der Ill in den Rhein bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee (Artikel 31 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. April 1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee).
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann fallweise abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit oder in den Fällen des Artikels 6 Absatz 4 geboten ist.
(4) Hat ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt die Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung dieser Vertragsstaat. Soweit eine Haftung des Schädigers oder eines sonstigen Dritten besteht, steht diesem Vertragsstaat ein Rückgriff gegen ihn zu.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre den Zustand der Grenze überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen. Mit der ersten Überprüfung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages begonnen werden.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates, insbesondere wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der periodischen Überprüfung (Absatz 1) die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen und die Behebung von Mängeln veranlassen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Von der Form, dem Aussehen und dem Material der Grenzzeichen, wie sie im Grenzurkundenwerk (Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970) angegeben sind, kann, soweit sich dies als zweckmäßig erweist, abgewichen werden.
(2) Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
Artikel 5
Art. 5
(1) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, sind von Vermessungsfachleuten beider Vertragsstaaten im Einvernehmen durchzuführen.
(2) Über diese Arbeiten sind Niederschriften und Feldskizzen zu erstellen, über deren endgültigen Inhalt die Kommission (Artikel 16) beschließt.
Artikel 6
Art. 6
(1) Über jede von der Kommission (Artikel 16) beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung (Artikel 4 Absatz 1 und 2) und über die Widersprüche und Fehler, die von der Kommission im Grenzurkundenwerk oder in den von ihr festgelegten Vermessungsergebnissen festgestellt werden, sind in je zwei Originalen Niederschriften aufzunehmen und, soweit erforderlich, zusätzliche Feldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat die von ihr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Feststellungen auf zweckentsprechende Weise fortzuführen.
(3) Die Kosten der Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie der Fortführung nach Absatz 2 werden für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee von der Republik Österreich und für den Hauptabschnitt Tirol - Graubünden sowie für den Teil der Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen. Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten infolge baulicher Arbeiten notwendig, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Bauherrn.
Artikel 7
Art. 7
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden und den Zugang nicht zu behindern.
Artikel 8
Art. 8
Erweisen sich wegen baulicher Veränderungen Grenzänderungen als zweckmäßig, so ist die Kommission (Artikel 16) befugt, den Vertragsstaaten entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Durchführung der von den Vertragsstaaten vereinbarten Grenzänderungen ist Aufgabe der Kommission.
Artikel 9
Art. 9
Die für die Vermessung notwendigen Triangulierungspunkte in einem Vertragsstaat können auch von Personen, die vom anderen Vertragsstaat mit der Vermessung betraut sind, in gleicher Weise benützt werden.
ABSCHNITT II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die Erhaltung der Grenzvermarkung und der Triangulierungspunkte zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und mißbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, anderen Grenzzeichen, Triangulierungspunkte und der bestehenden Rheinmarken zu verhindern.
Artikel 11
Art. 11
Maßnahmen im Uferbereich eines Grenzgewässers bedürfen, insoweit sie eine Änderung der Lage der Mittellinie des Gerinnes zur Grenzlinie mit sich bringen, der Zustimmung der Kommission (Artikel 16).
Artikel 12
Art. 12
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit einem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel 14
Art. 14
In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.
Artikel 15
Art. 15
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
ABSCHNITT III
Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission
Artikel 16
Art. 16
Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission (in diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.
Artikel 17
Art. 17
(1) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und schweizerischen Delegation von je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt die Mitglieder ihrer Delegation und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden der Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 18
Art. 18
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
Artikel 19
Art. 19
(1) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Sie sind von den anwesenden Mitgliedern beider Delegationen zu unterzeichnen.
Artikel 20
Art. 20
Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Beschlüsse der Kommission treten in Kraft, sobald die Vorsitzenden der Delegationen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Diese Mitteilung soll binnen zwei Monaten gemacht werden.
Artikel 21
Art. 21
Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder mit einem gültigen Personalausweis (Identitätskarte) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten. Die Vorsitzenden der Delegationen werden einander diese Personen bekanntgeben.
Artikel 22
Art. 22
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß sie spätestens innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Für nicht rückgeführte Waren sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung wäre wegen völliger Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.
(3) Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben das zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 bis 3 abgabenfrei bleiben, sind von Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Art. 23
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ist das im Artikel 5 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 vereinbarte Verfahren anzuwenden.
Artikel 24
Art. 24
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, Artikel 2 Absatz 2 nach Ablauf eines Zeitraumes von acht Jahren mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Vertragsstaaten durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Ergibt diese Überprüfung eine übermäßige Belastung eines der Vertragsstaaten, so werden die Regierungen der Vertragsstaaten für die Zukunft insoweit eine von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Regelung vereinbaren, als dies zur Herstellung einer gleichmäßigen Belastung notwendig ist.
Artikel 25
Art. 25
Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen. Wird es nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre verlängert.
Artikel 26
Art. 26
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Protokoll
zum
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen
Anl. 1
1. Jede Delegation in der Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, der Aufschrift “Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission” und der Bezeichnung der Delegation.
2. Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemäß dem Abkommen gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
3. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.