1. Jede Delegation in der Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, der Aufschrift “Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission” und der Bezeichnung der Delegation.
2. Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemäß dem Abkommen gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
3. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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