(1) Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre den Zustand der Grenze überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen. Mit der ersten Überprüfung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages begonnen werden.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates, insbesondere wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der periodischen Überprüfung (Absatz 1) die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen und die Behebung von Mängeln veranlassen.
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