(1) Über jede von der Kommission (Artikel 16) beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung (Artikel 4 Absatz 1 und 2) und über die Widersprüche und Fehler, die von der Kommission im Grenzurkundenwerk oder in den von ihr festgelegten Vermessungsergebnissen festgestellt werden, sind in je zwei Originalen Niederschriften aufzunehmen und, soweit erforderlich, zusätzliche Feldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat die von ihr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Feststellungen auf zweckentsprechende Weise fortzuführen.
(3) Die Kosten der Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie der Fortführung nach Absatz 2 werden für den Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden und für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen von der Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines bis zur Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee von der Republik Österreich und für den Hauptabschnitt Tirol - Graubünden sowie für den Teil der Hauptabschnittes Vorarlberg - St. Gallen vom Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur Brücke Widnau - Lustenau bei Stromkilometer 80,0 des Rheines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen. Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten infolge baulicher Arbeiten notwendig, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Bauherrn.
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