Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich ferner, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
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