(1) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, sind von Vermessungsfachleuten beider Vertragsstaaten im Einvernehmen durchzuführen.
(2) Über diese Arbeiten sind Niederschriften und Feldskizzen zu erstellen, über deren endgültigen Inhalt die Kommission (Artikel 16) beschließt.
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