(1) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Sie sind von den anwesenden Mitgliedern beider Delegationen zu unterzeichnen.
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