(1) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und schweizerischen Delegation von je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt die Mitglieder ihrer Delegation und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden der Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
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