Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden und den Zugang nicht zu behindern.
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