(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß sie spätestens innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Für nicht rückgeführte Waren sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung wäre wegen völliger Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.
(3) Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben das zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 bis 3 abgabenfrei bleiben, sind von Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
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