(1) Von der Form, dem Aussehen und dem Material der Grenzzeichen, wie sie im Grenzurkundenwerk (Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970) angegeben sind, kann, soweit sich dies als zweckmäßig erweist, abgewichen werden.
(2) Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
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