(1) Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
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