§ 7 Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Im Bildungskonzept des Ressorts sind frauenspezifische Fortbildungsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Antidiskriminierung, insbesondere entsprechende Weiterbildungsangebote der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, vorzusehen. Die Weiterbildungsmaßnahmen für Vortragende und Führungskräfte haben sich auch auf die Themenkreise „Antidiskriminierung“, „Mobbing“, „Gleichstellung“ und „gezielte Förderung von Frauen“ zu erstrecken.
(1a) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei unmittelbar oder mittelbar diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.
(2) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen (§ 11d B-GlBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen, -seminare und -lehrgänge. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme bzw. die Bewerbung zu ermöglichen.
(3) Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen sowie einschlägige Vorkenntnisse auf den Gebieten der Gleichbehandlung, der Antidiskriminierung und des Gender Mainstreaming Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
§ 18 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 18 Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
…beschäftigt werden. Die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen, soweit nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 oder auf Grund des § 12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 ein größeres…
§ 12 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 12 § 12*) Aufgaben
…Behinderungen zuständig ist. (2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig, a) betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt; b) Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen; c) Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen…
§ 54j VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 54j Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
…§ 54j. (1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes , LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen…
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…
§ 230b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 230b Karenzurlaub
…Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969 , BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.…
Steiermärkische Gemeinde-Betragsanpassungs-Verordnung 2026
§ 3 § 3
…Anpassung von Beträgen nach dem Steiermärkischen Musiklehrergesetz (1) Das Gehalt für vollbeschäftige öffentlich-rechtliche Musiklehrer ( § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes ) beträgt: in der L1 L2a2 L3 L2a1 L2b1 Gehaltsstufe Euro 1 3.405,6 3.038,8 2.391,4 2.860,3 2.605,2 2…
Steiermärkische Gemeinde-Betragsanpassungs-Verordnung 2025
§ 3 § 3
…1948 ab 1. Jänner 2025 festgelegten Gehaltsansätzen entsprechen. (2) Das Gehalt für vollbeschäftige öffentlich-rechtliche Musiklehrerinnen und Musiklehrer ( § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes ) beträgt: in der L1 L2a2 L3 L2a1 L2b1 Gehaltsstufe Euro 1 3.296,8 2.941,7 2.315,0 2.768,9 2.522,0 2…
§ 46 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 46 Finanzieller Zuschuss für Familien
…Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen ( § 7 Schulpflichtgesetz 1985 ) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat: 1. 20 …
§ 45 Entgelte – Allgemeines
…das 3. Lebensjahr vollendet haben, können 1. bis zum Beginn der Schulpflicht oder, 2. bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule ( § 7 Schulpflichtgesetz 1985 ) vom zeitlichen Ausmaß der Betreuung abhängige Kostenbeiträge bis zu den im Folgenden jeweils festgelegten Höchstbeträgen festgesetzt und von der/den erziehungsberechtigten Person…
§ 45a Elternbeitragsersatz
…Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, a) bis zum Beginn der Schulpflicht oder, b) bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule ( § 7 Schulpflichtgesetz 1985 ); 2. welche die Einrichtung unmittelbar nach der Besuchspflicht ( § 22 ) in den Hauptferien besuchen, sowie 3. für die gemäß § 2…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…