BundesrechtVerordnungenRechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

In Kraft seit 01. Januar 1941
Up-to-date

Erster Abschnitt

Anpassungsvorschriften

Artikel 1

Art. 1 Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Es treten außer Kraft

1. die §§ 1259 bis 1272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. die §§ 474, 475 des Handelsgesetzbuchs,

3. Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch,

4. die §§ 100 bis 124 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. die §§ 119 bis 129 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 581) und der Verordnung vom 14. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 209),

6. die §§ 4 bis 10, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 14, 15, 20, 25 Nrn. 2, 3, des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) und der Verordnung vom 14. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 209), § 25 Nr. 3 jedoch nicht, soweit er das im § 12 Abs. 1 erwähnte Flaggenzeugnis betrifft,

7. das Gesetz über die Bestellung von Pfandrechten an im Bau befindlichen Schiffen vom 4. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 367).

(2) Soweit in anderen Gesetzen auf die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.

Artikel 2

Art. 2

(Anm.: betrifft die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Artikel 3

Art. 3

(Anm.: betrifft die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Artikel 4

Art. 4

(Anm.: betrifft die Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Artikel 5

Art. 5

(Anm.: betrifft die Änderung der Zivilprozeßordnung)

Artikel 6

Art. 6

(Anm.: betrifft die Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Artikel 7

Art. 7

(Anm.: betrifft die Änderung der Konkursordnung)

Artikel 8

Art. 8

(Anm.: betrifft die Änderung der Vergleichsordnung)

Artikel 9

Art. 9

(Anm.: betrifft die Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Artikel 10

Art. 10

(Anm.: betrifft die Änderung des Schiffsbankgesetzes)

Artikel 11

Art. 11

(Anm.: betrifft die Änderung der Kostenordnung)

Zweiter Abschnitt

Übergangsvorschriften

Artikel 12

Bisherige Register

Art. 12

Die nach den bisherigen Vorschriften geführten Schiffsregister gelten als Schiffsregister, die nach den bisherigen Vorschriften geführten Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen gelten als Schiffsbauregister im Sinne des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.

Artikel 13

Bestehende Pfandrechte

Art. 13

(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.

(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.

(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; § 57 Abs. 3 des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei.

(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 14

Öffentlicher Glaube des Registers

Art. 14

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (§§ 16, 17 des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.

Artikel 15

Eigentumsänderung

Art. 15

Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen zum Schiffsregister angemeldet worden, so gelten für das Verfahren zur Eintragung der Rechtsänderung die bisherigen Vorschriften.

Artikel 16

Wertbeständige Schiffshypotheken und Schiffshypotheken in ausländischer Währung

Art. 16

Für wertbeständige Schiffshypotheken verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über wertbeständige Schiffspfandrechte vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 65) und der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521); für die Eintragung von Schiffshypotheken in ausländischer Währung verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. März 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 629).

Artikel 17

Zwangsversteigerung

Art. 17

(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zwangsversteigerung des Schiffs angeordnet worden, so bleiben für das Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend.

(2) Ist ein Schiffsbauwerk vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gepfändet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.

Artikel 18

Deckung der Schiffspfandbriefe

Art. 18

(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.

(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.

Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland

Artikel 19

Allgemeines

Art. 19

Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.

Artikel 20

Angleichungsvorschriften zum Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Art. 20

1. § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

2. Zum Besitz im Sinne des § 4 Abs. 2, § 50 genügt die bloße Sachherrschaft.

3. Im § 6 Abs. 2, 3, §§ 13, 66 Abs. 2, § 67 tritt an die Stelle des Ausschlußurteils der die Ausschließung aussprechende Beschluß.

4. Im § 10 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ die Worte „der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung“.

5. § 31 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stücke veräußert und von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers verzeichnet und beschrieben worden sind.“

6. Neben § 32 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

„Erhebt der Gläubiger rechtzeitig Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den Entschädigungsbetrag bei dem Amtsgericht des Heimatorts des versicherten Schiffs zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung des hinterlegten Betrags auf Antrag und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen erzielten Meistbots vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die Stellung des Verpflichteten zukommt.“

7. Im § 66 Abs. 1 haben die Worte „nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu entfallen.

8. § 67 Abs. 1 letzter Halbsatz ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Zinsen für eine frühere Zeit als das dritte Jahr vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses sind nicht zu hinterlegen.“

9. Im § 67 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.

10. § 72 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.“

11. § 75 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadensersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird.“

12. § 82 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 21

Angleichungsvorschriften zur Schiffsregisterordnung

Art. 21

1. § 37 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.“

2. Die §§ 40, 42 sind nicht anzuwenden.

3. § 41 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“

4. § 43 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“

5. § 46 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.

(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

6. § 55 ist nicht anzuwenden.

7. § 62 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“

8. § 89 Abs. 1 ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:

„(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“

Artikel 22

Exekutionsrechtliche Vorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 § 1 § 1

(1) Wegen einer Geldforderung kann auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, Exekution nur durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung geführt werden.

(2) Für andere Schiffe gelten die Vorschriften über die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, sofern nicht die Vorschriften des § 36 über die Zwangsversteigerung ausländischer Schiffe anzuwenden sind.

Art. 22 § 2 § 2

Auf die zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek sind die Bestimmungen der §§ 88, 89, 96 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

Art. 22 § 3 § 3

Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.

Art. 22 § 4 § 4

Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der §§ 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.

Art. 22 § 5 § 5

Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

Art. 22 § 6 § 6

Für die Exekution auf einen Anspruch, der auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 325, 326, 328, 329 der Exekutionsordnung mit der Besonderheit, daß behufs Befriedigung Exekution auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Zwangsversteigerung geführt werden kann.

Art. 22 § 7 § 7

Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.

Art. 22 § 8 § 8

Die Bestimmungen des § 349 der Exekutionsordnung finden auch auf Schiffsbauwerke Anwendung.

Art. 22 § 9 § 9

Wenn auf Grund eines nach § 3 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) vollstreckbaren Notariatsaktes eine Schiffshypothek eingetragen und hierbei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk oder das eingetragene Recht an diesem unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine durch Eintragung einer Schiffshypothek sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

Art. 22 § 10 § 10

(1) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffs- oder Schiffsbauregister; an die Stelle der nach der Exekutionsordnung anzuordnenden grundbücherlichen Eintragung treten die entsprechenden Eintragungen in die bezeichneten Register.

(2) Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist § 75 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung anzuwenden.

Art. 22 § 11 § 11

Als Exekutionsgericht hat einzuschreiten:

1. wenn die Exekution durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek geführt wird, das Registergericht;

2. wenn die Exekution durch Zwangsversteigerung eines Schiffs oder Schiffsbauwerks geführt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff oder Schiffsbauwerk bei Beginn des Exekutionsvollzugs befindet. Der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen solchen Amtsgerichten zuweisen, bei denen ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister geführt wird;

3. wenn die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung oder auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird, das Registergericht.

Art. 22 § 12 § 12

§ 22 der Exekutionsordnung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke abgesondert Exekution führt.

Art. 22 § 13 § 13

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der Exekutionsordnung verwiesen wird, sind diese Verweisungen in Ansehung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke auf die für diese geltenden exekutionsrechtlichen Vorschriften zu beziehen.

II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen

Art. 22 § 14 § 14

(1) Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister, aus der der letzte Registerstand zu ersehen ist, und eine Liste der dem Antragsteller bekannten Schiffsgläubiger anzuschließen.

(2) Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete als Eigentümer des Schiffs eingetragen ist. Ist der Verpflichtete nicht als Eigentümer eingetragen, so sind die zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

Art. 22 § 15 § 15

(1) Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.

(2) Der Schiffer gilt im Fall des Abs. 1 als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.

Art. 22 § 16 § 16

Die Träger der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind, auch wenn sie keine Forderungen angemeldet haben, im Verfahren wie Gläubiger zu behandeln, für deren Forderungen eine Schiffshypothek eingetragen ist. Dasselbe gilt für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für die nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreter der jeweiligen Gläubiger einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.

Art. 22 § 17 § 17

(1) In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des § 253 der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des § 102 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.

(2) Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der §§ 259, 260 der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.

(3) Der die Exekution bewilligende Beschluß ist dem Verpflichteten und, wenn das Schiff von einem Schiffer geführt wird, auch diesem beim Vollzug der Bewachung und Verwahrung des Schiffs zuzustellen. Von dem Vollzug sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete zu verständigen, wenn sie nicht dabei anwesend oder vertreten waren.

Art. 22 § 18 § 18

Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.

Art. 22 § 19 § 19

Für die Versteigerungsbedingungen gelten folgende von der Exekutionsordnung abweichende Vorschriften:

1. Eine Übernahme von Lasten in Anrechnung auf das Meistbot findet nur statt, wenn der Berechtigte die Übernahme der Last durch den Ersteher spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung verlangt; die Übernahme bewirkt die Befreiung des bisherigen Schuldners. Ein später gestelltes Begehren um Übernahme kann nur mit Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden. Forderungen, die durch eine Gesamtschiffshypothek sichergestellt sind, und bedingte Forderungen sind von der Übernahme ausgeschlossen.

2. Das geringste Gebot beträgt sieben Zehnteile des Schätzungswerts des Schiffs und seines Zubehörs. Wird im Versteigerungstermin das geringste Gebot nicht erreicht, so ist das Versteigerungsverfahren mit der Wirkung einzustellen, daß vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht bewilligt werden kann.

3. Das Meistbot ist im Versteigerungstermin bar zu erlegen, soweit nicht Lasten in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

4. Kommt der Ersteher der in Nr. 3 bezeichneten Pflicht nicht vor der Verkündung des Zuschlags nach, so hat der Richter den Zuschlag zu versagen und das Schiff in demselben Termin neuerdings auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist nach den Vorschriften des § 155 Abs. 2 der Exekutionsordnung hereinzubringen.

5. Dem Meistbietenden ist das Schiff samt Zubehör sogleich nach Rechtskraft des den Zuschlag erteilenden Beschlusses zu übergeben (§ 349 der Exekutionsordnung). Vorher ist die Übergabe nur mit Einwilligung aller Beteiligten zulässig. Bis zur Übergabe bleibt das Schiff in gerichtlicher Verwahrung. Eine einstweilige Verwaltung (§§ 158 ff. der Exekutionsordnung) findet nicht statt.

Art. 22 § 20 § 20

Bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§§ 164 bis 168 der Exekutionsordnung) sind Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.

Art. 22 § 21 § 21

(1) Im Versteigerungsedikt soll das Schiff nach dem Schiffsregister bezeichnet werden.

(2) Im Versteigerungsedikt sind die Schiffsgläubiger, deren Rechte aus dem Schiffsregister nicht ersichtlich sind, aufzufordern, diese spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung anzumelden, widrigenfalls diese Rechte im Fall eines Widerspruchs wegen mangelnder Deckung (§ 190 der Exekutionsordnung) nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Meistbots den übrigen Rechten nachgesetzt würden. Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung des Versteigerungstermins beim Registergericht angemeldet, so gilt das Recht als beim Exekutionsgericht angemeldet. Das Registergericht hat solche Anmeldungen, sobald es von der Anberaumung des Versteigerungstermins Kenntnis erlangt, dem Exekutionsgericht mitzuteilen.

(3) An die Stelle der im § 171 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Aufforderung tritt eine Mitteilung der Vorschriften des § 19 dieses Artikels.

(4) Die im § 172 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgeschriebene Aufforderung wird durch die Aufforderungen und Mitteilungen nach Abs. 2, 3 ersetzt.

(5) Das Versteigerungsedikt soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden. Der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.

(6) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts, so soll das Versteigerungsedikt auch in dem für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmten Blatt verlautbart werden.

Art. 22 § 22 § 22

Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

Art. 22 § 23 § 23

An die Stelle der im § 178 Abs. 1 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.

Art. 22 § 24 § 24

Der Schiffseigentümer und der Schiffer sind vom Bieten nicht ausgeschlossen.

Art. 22 § 25 § 25

(1) Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.

(2) Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.

Art. 22 § 26 § 26

Der nach § 191 der Exekutionsordnung vorzunehmenden Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlag widersprechenden Gläubigers im Meistbot volle Deckung findet, ist das Ergebnis der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§ 167 der Exekutionsordnung) mit Berücksichtigung der nachträglich etwa noch vorgenommenen, im Schiffsregister eingetragenen Änderungen und der von Schiffsgläubigern angemeldeten, im Schiffsregister nicht eingetragenen Forderungen zugrunde zu legen. Wird die Forderung eines Schiffsgläubigers bestritten, so ist sie glaubhaft zu machen.

Art. 22 § 27 § 27

(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.

(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.

Art. 22 § 28 § 28

Die Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots ist nach Rechtskraft des Zuschlags von Amts wegen anzuberaumen.

Art. 22 § 29 § 29

(1) Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der gerichtlichen Bewachung und Verwahrung des Schiffs zu ersetzen. Sodann sind die Schiffsgläubigerrechte, die rechtzeitig angemeldet wurden, und die Forderungen anderer Art, für die eine Schiffshypothek eingetragen ist, in der im Handelsgesetzbuch und im Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, festgesetzten Reihenfolge zu befriedigen.

(2) Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der §§ 25, 26 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 135 der Exekutionsordnung.

(3) Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der § 216 Abs. 2, § 217 der Exekutionsordnung zu befriedigen.

Art. 22 § 30 § 30

Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (§ 222 Abs. 4 der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.

Art. 22 § 31 § 31

Unter welchen Voraussetzungen durch eine Schiffshypothek sichergestellte Forderungen durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen sind (§ 223 der Exekutionsordnung), richtet sich nach § 19 Nr. 1 dieses Artikels.

Art. 22 § 32 § 32

Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Schiffsregister gesichert sind, sind bei der Meistbotsverteilung wie aufschiebend bedingte Rechte, Rechte, gegen die ein Widerspruch eingetragen ist, wie auflösend bedingte Rechte zu behandeln.

Art. 22 § 33 § 33

§ 230 der Exekutionsordnung ist mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Amortisierung alter Hypothekarforderungen die Vorschriften des § 66 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken treten.

III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken

Art. 22 § 34 § 34

Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.

Art. 22 § 35 § 35

(1) Die Vorschriften der §§ 14, 17 bis 33 finden, soweit sie sich nicht auf Schiffsgläubiger beziehen, auf die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken sinngemäß Anwendung.

(2) Die Einhaltung der im § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfrist für die Vornahme der Versteigerung ist nicht erforderlich.

(3) Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Exekutionsgericht geführt, so soll das Versteigerungsedikt auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Blatt verlautbart werden.

IV. Zwangsversteigerung von ausländischen Schiffen

Art. 22 § 36 § 36

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind mit den sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Abweichungen die Vorschriften der §§ 14 bis 33 insoweit anzuwenden, als sie nicht die Eintragung im Schiffsregister voraussetzen.

(2) Das Versteigerungsedikt soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens tunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern und sonstigen Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgeteilt werden.

(3) Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete das Schiff im Eigenbesitz hat (§ 309 Satz 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.

V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

Art. 22 § 37 § 37

Exekution zur Sicherstellung kann in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Pfändung geführt werden. Auf die Pfändung finden die Vorschriften über die Pfändung körperlicher Sachen mit folgenden Abweichungen Anwendung. Zugleich mit der Pfändung ist das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen. Das durch die Pfändung erworbene Pfandrecht ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Hierbei ist der Zeitraum zu vermerken, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (Sicherungsvermerk). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ist dieser Vermerk auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu löschen. Wird ein Ausweis über den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht beigebracht, so ist nach Ablauf des im Sicherungsvermerk angegebenen Zeitraums die Eintragung auf Antrag des Verpflichteten zu löschen. Bei der Meistbotsverteilung sind auf Pfandrechte, bei denen ein Sicherungsvermerk eingetragen ist, die Bestimmungen des § 221 der Exekutionsordnung anzuwenden.

VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

Art. 22 § 38 § 38

Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.

Art. 22 § 39 § 39

(1) Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes angeordnet wird, findet § 391 der Exekutionsordnung keine Anwendung.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.

Art. 22 § 40 § 40

Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.

Art. 22 § 41 § 41

(1) Eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines eingetragenen Rechts an einem solchen Schiff oder Schiffsbauwerk ist, wenn das Registergericht die Anordnung erlassen hat, von Amts wegen in das Register einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.

(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

VII. Kostenbestimmungen

Art. 22 § 42 § 42

Soweit für die Exekution auf Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften in den Reichsgauen der Ostmark besondere Gebührenvorschriften gelten, sind sie bei der Exekution auf Schiffe oder Schiffsbauwerke sowie auf Rechte an Schiffen oder Schiffsbauwerken sinngemäß anzuwenden.

Artikel 23

Insolvenzrechtliche Vorschriften

Art. 23 § 1 § 1

Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann nach der Konkurseröffnung eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.

Art. 23 § 2 § 2

Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Masseverwalter die Befriedigung seines Anspruchs verlangen.

Art. 23 § 3 § 3

Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.

Art. 23 § 4 § 4

§ 157 Abs. 5 der in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Insolvenzordnung und § 55 c Abs. 3 der dort geltenden Ausgleichsordnung sind auf Schiffshypotheken sinngemäß anzuwenden.

Art. 23 § 5 § 5

Die Vorschriften der Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.

Artikel 24

Ergänzungsvorschriften

§ 1

Art. 24 § 1 Sachlich-rechtliche Ergänzungsvorschriften

Dem Sinne nach sind anzuwenden:

a) die für unbewegliche Sachen geltenden Bestimmungen der §§ 232, 236, 297a, 1236, 1408 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke;

b) die sich auf eine im öffentlichen Buch eingetragene Last beziehenden Vorschriften des § 928 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Last;

c) die sich auf Pfänder beziehenden Bestimmungen der §§ 666, 814, 1360, 1373, 1374, 1378, 1390, 1407 Abs. 2, 1408 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Schiffshypotheken;

d) die den Erwerb eines Afterpfandrechts regelnden Bestimmungen der §§ 454, 455 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Verpfändung einer Schiffshypothek.

§ 2

Art. 24 § 2 Aufgebotsverfahren

(1) Das im Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorgesehene Aufgebotsverfahren ist nach den folgenden Vorschriften und in den Reichsgauen der Ostmark nach den allgemeinen Anordnungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854 (RGBl. Nr. 208), im Reichsgau Sudetenland nach den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1931 über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen (SdGuV. Nr. 100) durchzuführen.

(2) 1. Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. Antragsberechtigt ist im Fall des § 6, wer das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz hat; in den Fällen der §§ 13, 66, 67 der Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, im Fall des § 13 überdies, wer auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im Fall des § 66 ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 58 eingetragen ist, und bei einer Gesamtschiffshypothek außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Schiffe oder Schiffsbauwerke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

2. Auf Grund des Antrags erläßt das Gericht das Aufgebot. Dieses enthält

a) die Bezeichnung des Antragstellers und des Schiffs oder Schiffsbauwerks,

b) die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte binnen der Aufgebotsfrist anzumelden,

c) die Bezeichnung der beim Unterbleiben der Anmeldung eintretenden Rechtsnachteile. Sie bestehen in den Fällen der §§ 6, 13, 66 in dem Ausschluß der nicht angemeldeten Rechte, im Fall des § 67 aber darin, daß der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen kann und daß sein Recht auf diesen erlischt, wenn er sich nicht vor Ablauf von dreißig Jahren nach der Zustellung des den Ausschluß aussprechenden Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle meldet.

3. Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie läuft vom Tag der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger. Hängt im Fall des § 67 die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.

4. Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. Ist das Aufgebot im Fall des § 13 oder des § 66 nicht auf Antrag des Eigentümers erlassen worden, so ist es diesem von Amts wegen mitzuteilen.

5. Von den Anmeldungen ist der Antragsteller zu benachrichtigen. Auf sein Begehren ist das Verfahren einzustellen.

6. Wird durch eine Anmeldung das vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags behauptete Recht bestritten, so ist nach Beschaffenheit des Falls entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß das angemeldete Recht vorzubehalten. Eine Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, aber vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses vorgenommen wird.

7. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die angedrohten Rechtsnachteile eingetreten sind. Im Fall des § 67 kann der Beschluß erst dann erlassen werden, wenn der Schuldbetrag hinterlegt ist.

8. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Das Gericht kann die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.

(3) Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.

(4) Von anderen Beteiligten kann der Beschluß beim Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht liegt, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden, wenn

1. das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;

2. das Aufgebot nicht auf die im Abs. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht ist;

3. die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht eingehalten wird;

4. der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

5. eine Forderung entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Nr. 6 im Beschluß nicht vorbehalten worden ist oder

6. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.

(5) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf den im Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tag noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Kläger zur Kenntnis des Anfechtungsgrundes kommt. Im Fall des Abs. 4 Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 534 Abs. 2 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.

(6) Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.

§ 3

Art. 24 § 3 Ergänzungsbestimmungen zur Schiffsregisterordnung

In Angelegenheiten des Schiffsregisters sind, soweit nicht in der Schiffsregisterordnung und im Artikel 21 dieser Verordnung besondere Bestimmungen getroffen sind, in den Reichsgauen der Ostmark die allgemeinen Anordnungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854 (RGBl. Nr. 208) und im Reichsgau Sudetenland die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1931 (SdGuV. Nr. 100) über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Schlußvorschrift

Artikel 25

Art. 25

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) in Kraft; (Anm.: gegenstandslos) .