§ 230 der Exekutionsordnung ist mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Amortisierung alter Hypothekarforderungen die Vorschriften des § 66 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken treten.
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