Für wertbeständige Schiffshypotheken verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über wertbeständige Schiffspfandrechte vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 65) und der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521); für die Eintragung von Schiffshypotheken in ausländischer Währung verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. März 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 629).
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