(1) Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes angeordnet wird, findet § 391 der Exekutionsordnung keine Anwendung.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
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