Unter welchen Voraussetzungen durch eine Schiffshypothek sichergestellte Forderungen durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen sind (§ 223 der Exekutionsordnung), richtet sich nach § 19 Nr. 1 dieses Artikels.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden