Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.
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