Für die Exekution auf einen Anspruch, der auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 325, 326, 328, 329 der Exekutionsordnung mit der Besonderheit, daß behufs Befriedigung Exekution auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Zwangsversteigerung geführt werden kann.
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