Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.
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