(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zwangsversteigerung des Schiffs angeordnet worden, so bleiben für das Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend.
(2) Ist ein Schiffsbauwerk vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gepfändet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.
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