An die Stelle der im § 178 Abs. 1 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.
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