In Angelegenheiten des Schiffsregisters sind, soweit nicht in der Schiffsregisterordnung und im Artikel 21 dieser Verordnung besondere Bestimmungen getroffen sind, in den Reichsgauen der Ostmark die allgemeinen Anordnungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854 (RGBl. Nr. 208) und im Reichsgau Sudetenland die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1931 (SdGuV. Nr. 100) über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden.
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