(1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4 müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat – soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat – einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 5 § 5
…im Durchrechnungszeitraum entspricht. Der Beamte, a) der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission, b) der Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 18 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu…
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 30a § 30aDienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung einesMandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Dienstgeber hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 95
…Regelungen sind zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gemäß Art. 59b geschaffen werden.…
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 29 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesratoder in einem Landtag
…Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. (3) Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 53 § 53
…Abgeordnete zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates handelt, auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der oder des jeweiligen Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission, 2. um Mitglieder eines Landtages handelt, eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz einzuholen. (7) Die Bezüge von Vertragsbediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als…
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag
…Bedienstete, die oder der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr oder ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der oder dem Bediensteten und dem Dienstgeber über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission…
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 100 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Gemeindebedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen solchen Gemeindebediensteten und ihren Dienstgebern über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf…
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 76 § 76
…sind zulässig. (4) Die Lehrperson, a) die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission, b) die Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihr festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 15 Dienstfreistellung und Außerdienststellung
…Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 52 § 52
…Stellungnahme der Präsidialkonferenz, 2. bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder der jeweiligen Bediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission, einzuholen. (7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 42 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom Beamten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. (3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die…