BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 19 Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unv-Transparenz-G, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
§ 156 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 156
…In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.…
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…§ 17. (1) Soweit im § 19 Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates…
§ 66 Änderung des Urlaubsausmaßes
…ist oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder 3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im…
§ 48 Dienstplan
…regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g, 2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder 3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend. (4) Bei Schicht- oder…
§ 185 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 185 § 185
…Landtages nach dem 31. Dezember 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 18 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.…
§ 29i VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
…§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2) Abweichend vom § 1 gilt…
§ 20 Dienstzeit
… 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und 2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 , § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i…
§ 27c Änderung des Urlaubsausmaßes
…wenn die oder der Vertragsbedienstete 1. nicht vollbeschäftigt ist oder 2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und…
§ 12d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 12d Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979
…§ 12d. (1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß…
§ 113d Außerdienststellung
…1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 59 und 60 des…
Anl. 4 BFG 2019 · BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
§ 114 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 114 § 114
…1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des…
Anl. 4 BFG 2018 · BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
… VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung…
Anl. 4 BFG 2022 · BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
Anl. 4 BFG 2021 · BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
Anl. 4 BFG 2024 · BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
Anl. 4 BFG 2020 · BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
Anl. 4 BFG 2023 · BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei…
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