LandesrechtSalzburgLandesesetzeGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 20018. Abschnitt Vertragsbedienstete in politischen Funktionen§ 58

§ 58Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

In Kraft seit 01. August 2014
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