LBDG 1997
Gliederung
(1) Soweit im § 20 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß
und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umständen zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die
sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
§ 185 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 185 § 185
…oder in einem Landtag Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Dezember 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 18 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 3 und 4 BDG…
§ 81 § 81
…diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß § 18 Abs. 3 und 4 oder § 20 , einer Dienstfreistellung gemäß §§ 96a, 96b oder 96c, 2. einer Karenz nach dem Bgld…
§ 70 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 70 § 70
…Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.…
§ 53 § 53
…so gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 70 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 LBDG 1997 oder § 70 in Verbindung mit § 20 LBDG 1997 , einer Dienstfreistellung gemäß § 43, 69a oder § 71 , 2…
§ 12b LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 12b § 12b
…Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 (1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 18 Abs. 1 LBDG 1997 bewirkt eine Kürzung der…
§ 35 § 35
… 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 2 ergibt. (6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den…
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