LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landesbeamtengesetz 199312. ABSCHNITT Dienstfreistellung und Außerdienststellung§ 110

§ 110§ 110 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

In Kraft seit 01. Juli 1998
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