§ 110 § 110Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung einesMandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag — Oö. LBG
(1) Soweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen. (Anm: LGBl.Nr. 77/1996)
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
1. dies beantragt oder
2. die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unzulässig ist oder
ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 und 2 angeführten Punkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 91 und 92 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
§ 113 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 113 § 113Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder desNationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
…Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)…
§ 110 § 110Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung einesMandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteili…
§ 72 § 72Ausmaß des Erholungsurlaubes
…das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat, c) für die Beamtin bzw. den Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, deren bzw. dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C…
§ 84 § 84Pflegefreistellung
…Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit…
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