(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund über.
(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung von Staatsverträgen das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 16
…die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102). (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)…
Art. 10
…Europäische Bürgerinitiativen; 2. äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; 3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm…
Art. 50
…1) Der Abschluss von 1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie 2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, bedarf der Genehmigung des Nationalrates. (2) Für Staatsverträge…
Art. 65
…Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist. (2) Weiter stehen ihm außer…
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 66 I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
…die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die Landesregierung berufen. 2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen…
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 4 Bundesgesetzblatt II
…der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG); 4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den…
§ 3 Bundesgesetzblatt I
…der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG); 6. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern…
K-GEA · Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GEA
Anl. 1
…sowie des Leiters des Landesrechnungshofes; Ausbildungsverhältnis als Lehrling beim Land. Organisationseinheit Verfassungsdienst: Bundesverfassung; Landesverfassung; Landesgesetzgebung; Wiederverlautbarungen; Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG; Deregulierung; Geschäftsordnung der Landesregierung; Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung; Begutachtungen betreffend Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Bundes, Entwürfe für Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, Normentwürfe…