Steiermärkisches Kundmachungsgesetz
Herausgabe
§ 2Landesgesetzblatt
§ 2aBezirks-Verordnungsblatt
§ 3Grazer Zeitung
§ 4Besondere Kundmachungsvorschriften
§ 4aVerlautbarung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften
§ 4bSicherung der Authentizität und Integrität
§ 4cZugang zu Rechtsvorschriften
§ 5Außerordentliche Verhältnisse
§ 6Kundmachung durch Auflage
§ 7Räumlicher Geltungsbereich
§ 8Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 9Ermächtigung des Landeshauptmannes
§ 10Berichtigungen
§ 11Nachdrucke
§ 12Information über das Recht des Landes
§ 13Inkrafttreten
§ 13aInkrafttreten von Novellen
§ 14Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Herausgabe
Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 2
§ 2 Landesgesetzblatt
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
1. Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
2. (Anm.: entfallen)
3. Verordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung sowie anderer Organe des Landes, ausgenommen jene nach § 2a;
4. Staatsverträge des Landes gemäß Art. 16 B-VG sowie alle solche Staatsverträge betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
5. Vereinbarungen des Landes gemäß Art. 15a B-VG sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
6. Wiederverlautbarungen von Gesetzen durch die Landesregierung;
7. Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG;
8. Berichtigungen von Fehlern im Landesgesetzblatt gemäß § 10;
9. sonstige Rechtsvorschriften, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt in Landesgesetzen angeordnet ist.
(2) Im Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022
§ 2a
§ 2a Bezirks-Verordnungsblatt
Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen:
1. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden;
2. Berichtigungen von Fehlern im Bezirks-Verordnungsblatt gemäß § 10.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 3
§ 3 Grazer Zeitung
(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
1. Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen angeordnet ist;
2. Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß § 10.
(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:
1. ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,
2. sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen u. dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.
(4) Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 4
§ 4 Besondere Kundmachungsvorschriften
Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 4a
§ 4a Verlautbarung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 4b
§ 4b Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bezirks-Verordnungsblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Eine Sicherungskopie und der beglaubigte Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 4c
§ 4c Zugang zu Rechtsvorschriften
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern und von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Grazer Zeitung erschienenen Verordnungen erhalten kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 5
§ 5 Außerordentliche Verhältnisse
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung im Internet oder in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,
– dass sie bloß Mitteilungscharakter hat,
– auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und
– mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 6
§ 6 Kundmachung durch Auflage
(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:
1. Teile von Verordnungen oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, deren Kundmachung im Hinblick auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde,
2. frühere Fassungen von Gesetzen und Verordnungen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Z 10 L-VG.
(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß Art. 29 Abs. 3 L VG kundzumachen.
(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Bezirks-Verordnungsblatt) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müsste. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 7
§ 7 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
(2) Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 8
§ 8 Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.
(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.
(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt und jedem Bezirks-Verordnungsblatt anzugeben.
(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
§ 9
§ 9 Ermächtigung des Landeshauptmannes
(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
§ 10
§ 10 Berichtigungen
(1) Fehler im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.
(2) Fehler im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 11
§ 11 Nachdrucke
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
§ 12
§ 12 Information über das Recht des Landes
Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 13a
§ 13a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des Titels und des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1999 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999 , in Kraft.
(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 3, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 und des § 12 sowie die Einfügung der §§ 4a bis 4c und des § 8 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015 , außer Kraft.
(4) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2, § 2a, § 3 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 4, § 4a, § 4b Abs. 1 und 3, § 4c, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 2, 2a und 3 sowie § 10 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022
§ 14
§ 14 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1976, außer Kraft.