(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
1. Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
2. (Anm.: entfallen)
3. Verordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung sowie anderer Organe des Landes, ausgenommen jene nach § 2a;
4. Staatsverträge des Landes gemäß Art. 16 B-VG sowie alle solche Staatsverträge betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
5. Vereinbarungen des Landes gemäß Art. 15a B-VG sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
6. Wiederverlautbarungen von Gesetzen durch die Landesregierung;
7. Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG;
8. Berichtigungen von Fehlern im Landesgesetzblatt gemäß § 10;
9. sonstige Rechtsvorschriften, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt in Landesgesetzen angeordnet ist.
(2) Im Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022
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