(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
1. Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
2. Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
a) Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.
b) Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L VG).
c) Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B VG iVm Art. 8 Abs. 4 L VG.
d) Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
3. Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L VG).
4. Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
a) Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
b) Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B VG.
c) Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
d) Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
5. Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F VG.
6. Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
a) Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L VG).
b) Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L VG).
c) Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L VG).
d) Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L VG.
e) Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
f) Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B VG).
g) Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B VG).
h) Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B VG).
i) Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B VG).
7. Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
a) Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B VG.
b) Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B VG.
c) Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B VG.
d) Anträge gemäß Art. 138a B VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
e) Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Art. 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
f) Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
fa) des Rechnungshofes (Art. 126a B VG),
fb) des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L VG) und
fc) der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B VG).
8. Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:
a) Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L VG).
b) Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes – StObjG), der Leiterinnen/Leiter von Abteilungen (§ 3 Abs. 3 StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und Fachabteilungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) des Amtes der Landesregierung sowie der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.
c) Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG, § 3 Abs. 1 iVm Abs. 5 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.
d) Bestellung der Bezirkshauptfrauen/Bezirkshauptmänner und der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur (§ 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG).
e) Bestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.
f) Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
g) Bestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.
9. (Anm.: entfallen)
10. Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
11. Verleihung von Auszeichnungen.
12. Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
13. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
14. Auf Grund des Aufsichtsrechts über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Verordnungen der Landesregierung gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO und dem Statut der Landeshauptstadt Graz,
b) Aufhebung von Verordnungen von Gemeinden gemäß GemO und der Stadt Graz gemäß Statut der Landeshauptstadt Graz,
c) Ausschreibung von Wahlen in den Gemeinderat,
d) Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft,
e) Verleihung des Rechts zur Führung von Gemeindewappen,
f) Vereinigung von Gemeinden sowie Änderungen der Grenzen von Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse,
g) Anfechtung von Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder,
h) Mandatsverluste gemäß § 29 Abs. 1 lit. c bis g GemO,
i) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 90 GemO: Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, Aufnahme von Darlehen, Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, Übernahme von Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 450.000 Euro übersteigt, Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen mit Superädifikaten und Baurechten, Gewährung von Darlehen sowie Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil über 50 % am Eigenkapital (verbundenes Unternehmen),
j) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 99 h Statut der Landeshauptstadt Graz,
k) Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes,
l) Auflösung des Gemeinderates,
m) Einsetzung eines Regierungskommissärs.
15. Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
a) Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und Beihilfen sowie die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für die keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 8.000 Euro gewährt werden soll; weiters die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gewährung von Bedarfszuweisungen.
b) Mittelverwendungen, die nicht unter lit. a fallen, wenn der Betrag im Einzelfall oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an denselben Empfänger pro Jahr 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Davon ausgenommen sind Mittelverwendungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
c) Veräußerungen von Landesvermögen und Belastungen von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert des veräußerten Objekts bzw. der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft im Einzelfall mehr als 8.000 Euro und höchstens 100.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
d) Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 2 der Verordnung der Landesregierung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes).
16. Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) GmbH:
aa) Bestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
ab) Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
ac) Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
ad) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
ae) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
af) Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
ag) Auflösung der Gesellschaft,
ah) Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
b) AG:
ba) Wahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),
bb) Satzungsänderungen,
bc) Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
bd) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
be) Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
bf) Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
bg) Übertragungen des gesamten Vermögens,
bh) Auflösung der Gesellschaft,
bi) Fortsetzungsbeschluss.
17. Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.
18. Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025
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