Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.
2. Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 528b
…Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum…
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 66 I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
…Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen. 4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muss in der nach Art. 140a B-VG im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden…
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 13
… 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG. 3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.…
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 5 Bundesgesetzblatt III
…sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb deren der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG); 4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch…
L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 2 Kundmachungen im Landesgesetzblatt
…die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art 140a Abs 1 B-VG; § 66 VfGG); h) Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art 15a Abs. 1…
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 9 Einzelrichterinnen, Einzelrichter, Senate
…auch die Stellung von Anträgen gemäß Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 140a Abs. 1 B-VG zu.…