(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG);
b) Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten haben;
c) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern (Art 50 L-VG), die die Genehmigung des Landtages erhalten haben, und Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes);
d) Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Dienststellen gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) sowie solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist;
e) Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen (Art 27 L-VG);
f) Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs 2 und 65 VfGG);
g) Kundmachungen des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art 140a Abs 1 B-VG; § 66 VfGG);
h) Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art 138a B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist;
i) Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs 2 und 61 VfGG);
j) Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art 139a B-VG; § 61b VfGG);
k) Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Kündigung von Staatsverträgen und Vereinbarungen, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind;
l) Kundmachungen des Amtes der Landesregierung über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt (§ 7);
m) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden mit Ausnahme interner allgemeiner Weisungen (Verwaltungsverordnungen) und solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
(1a) Verordnungen nach Abs 1 lit m sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.
(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:
a) andere als die im Abs 1 lit. b genannten Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten;
b) andere als die im Abs 1 lit. c genannten Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;
c) andere als die im Abs 1 genannten Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben.
(3) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Abs 1 und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im § 1 Abs 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.
Rückverweise
L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 1 Landesgesetzblatt
…im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs…
§ 2 Kundmachungen im Landesgesetzblatt
…1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen: a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG); b) Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen…
§ 8 Räumlicher Geltungsbereich
…1) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit a bis l gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet. (2) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit m…
§ 5 Kundmachung durch Auflage
…1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen…