§ 31 Schriftliche Prüfung
§ 31 Schriftliche Prüfung — EIRAG
§ 31 Schriftliche Prüfung — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40190325
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.
(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.
(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.