V98/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die "V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" vom 15. 11. 1996, 11b. Stück, Jahrgang 1996, enthält die folgenden Mitteilungen:
"111. Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996
Wiener Absichtserklärung
Der Minister für Unterricht, Kultur, wissenschaftliche Forschung, Denkmäler und Landschaften der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien, Wilfried S c h r ö d e r ,
der Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Karl-Heinz R e c k ,
der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland, Eduard L i n t n e r ,
der Landesrat für Denkmäler, deutsche und ladinische Schule und Kultur der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol der Republik Italien, Dr. Bruno H o s p ,
der Regierungschef-Stellvertreter des Fürstentums Liechtenstein, Dipl.-Chem. Thomas B ü c h e l ,
die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth G e h r e r ,
der ao. und bev. Botschafter von Rumänien in Österreich im Auftrag der Regierung der Republik Rumänien, Univ.-Doz. Dr. Peter F o r n a ,
der Präsident der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Peter S c h m i d ,
der Vizekanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Achille C a s a n o v a und
der Dekan der Philosophischen Fakultät und Direktor des Germanistischen Institutes der Eötvös Lorßnd Universität Budapest im Auftrag des Ministers für Kultur und Bildung der Republik Ungarn, Prof. Dr. Kßroly M a n h e r z
geben zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung folgende gemeinsame Absichtserklärung ab:
Artikel I
Die Unterzeichner nehmen das auf der Grundlage der Dritten Wiener Gespräche vom 22. bis 24. November 1994 entstandene und als Anhang beigefügte Regelwerk 'Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis' zustimmend zur Kenntnis.
Artikel II
Die Unterzeichner beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung des in Artikel I genannten Regelwerkes einzusetzen.
Folgender Zeitplan wird in Aussicht genommen:
1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.
2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.
Artikel III
Die zuständigen staatlichen Stellen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz werden Experten in eine Kommission für die deutsche Rechtschreibung entsenden, deren Geschäftsstelle beim Institut für deutsche Sprache in Mannheim eingerichtet wird.
Die Kommission wirkt auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin. Sie begleitet die Einführung der Neuregelung und beobachtet die künftige Sprachentwicklung. Soweit erforderlich, erarbeitet sie Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks.
Artikel IV
Zuständigen Stellen anderer Staaten steht es frei, dieser Gemeinsamen Absichtserklärung beizutreten. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich wird sodann die anderen Unterzeichner von diesen Beitritten in Kenntnis setzen.
Anlage
Deutsche Rechtschreibung - Regeln und Wörterverzeichnis. Amtliche Regelung vom 1. Juli 1996; redigiert vom Institut für deutsche Sprache in Mannheim auf Grund der Ergebnisse der internationalen sprachwissenschaftlichen Arbeitsgruppe.
(Diese, der genannten Sondernummer des Verordnungsblattes beigelegte, 153 Seiten umfassende Anlage enthält, neben einem Vorwort, einen 85 Seiten umfassenden "Teil I: Regeln" und einen "Teil II: Wörterverzeichnis". Dem Vorwort zufolge "regelt" das "folgende amtliche Regelwerk ... die Rechtschreibung innerhalb derjenigen Institutionen (Schule, Verwaltung), für die der Staat Regelungskompetenz hinsichtlich der Rechtschreibung hat. Darüber hinaus hat es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle, die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung orientieren möchten (das heißt Firmen, speziell Druckereien, Verlage, Redaktionen - aber auch Privatpersonen). Diese Regelung ersetzt jene von 1902 und alle anschließenden Ergänzungsverordnungen." Der "Teil I: Regeln" ist in sechs Teilbereiche gegliedert: Laut-Buchstaben-Zuordnungen, Getrennt- und Zusammenschreibung, Schreibung mit Bindestrich, Groß- und Kleinschreibung, Zeichenschreibung, Worttrennung am Zeilenende. Das "Wörterverzeichnis" (Teil II) führt den "zentralen rechtschreiblichen Wortschatz in alphabetischer Reihenfolge an".)
112. Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Information über die Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen
(Erlaß des BMukA Z30 001/32-/E/96 vom 26. Juni 1996)
Am 1. Juli 1996 wird in Wien die Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung von Vertretern aus Belgien, Deutschland, Italien, Liechtenstein, Österreich, Rumänien, der Schweiz und Ungarn unterzeichnet. Die zuständigen Stellen der anderen Teilnehmerstaaten der Dritten Wiener Gespräche sowie weitere interessierte Staaten werden eingeladen, dieser Erklärung beizutreten.
Folgender Zeitplan wird vereinbart:
1. Die Neuregelung der Rechtschreibung wird am 1. August 1998 wirksam.
2. Für die Umsetzung gilt eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005.
Im Anschluß an die Unterzeichnung der Erklärung wird das Regelwerk entsprechend den Möglichkeiten der Länder wirksam; in Österreich nach dem nunmehr vorliegenden Beschluß mit Beginn des Schuljahres 1998/99. Für die Übergangszeit bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2004/2005 gelten beide Regelungen gleichermaßen, und deshalb sollen bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt werden, um alle SchülerInnen so schnell wie möglich an die Neuregelung zu gewöhnen. Bis zum Ende dieser Übergangszeit werden alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen. Mit 1. August 1998 werden die neuen Wörterbücher, die Sprachbücher sowie die meisten Grundschulbücher in adaptierter Form vorliegen.
Da es methodisch-didaktisch sinnvoll ist, alle SchülerInnen so schnell wie möglich an die Neuregelung zu gewöhnen, besteht für die Lehrer die Möglichkeit, im Rahmen des §17 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes (eigenständige Unterrichtsarbeit entsprechend dem Stand der Wissenschaft) vor dem offiziellen Inkraftsetzungstermin die Neuregelung vorwegzunehmen und bereits ab dem Schuljahr 1996/97 neue Rechtschreibung zu unterrichten. Vor allem für die Grundschule wird empfohlen, möglichst bald die neue Rechtschreibung zu unterrichten, um Schülern späteres Umlernen zu ersparen. Bei einer Vorwegnahme der Neuregelung liegt es im Interesse der Schulpartnerschaft, darüber auch die Erziehungsberechtigten zu informieren. Derzeit ist eine Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung in Vorbereitung, nach der Schreibungen im Sinne der Rechtschreibreform auch vom Standpunkt der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ermöglicht werden. Weiters besteht kein Einwand, bei Wiederholungsprüfungen, Reifeprüfungen usw. Schreibungen, die den Neuregelungen entsprechen, zu tolerieren.
Die Broschüre 'Rechtschreibung neu - eine Einführung in die neue Orthografie' wird Ende August 1996 seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an alle Schulen, Pädagogischen Institute und Pädagogischen Akademien versendet werden."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 35/1997, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Auf Grund der §§18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet:
Die Leistungsbeurteilungsverordung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 492/1992, wird wie folgt geändert:
...
8. §15 Abs1 lautet:
'(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.'
...
12. Im 7. Abschnitt wird vor §24 folgender §23a samt Überschrift eingefügt:
'Übergangsbestimmung
§23a. Bis zum 31. August 1998 ist die Verwendung der neuen Rechtschreibung nicht als Fehler zu korrigieren und zu bewerten.'
...
14. Dem §24 wird folgender Abs3 angefügt:
'(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:
1. ... §23a samt Überschrift ... mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (d.i. der 1.2.1997),
...
3. §15 Abs1 mit 1. September 1998.'"
(Bis zum Inkrafttreten der soeben wiedergegebenen Neuregelung lautet §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung wie folgt:
"Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren
a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung wie verblaßte Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z.B. es tut not, es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren Auflösung (z.B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),
bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach Doppelpunkt,
cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung (z.B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern 'und' und 'oder',
ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen überdies
aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von Substantiven, die die Funktion einer anderen Wortart übernommen haben (z.B. heute abend, punkt 12 Uhr, er ist schuld),
bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich gerechtfertigt wären, aber nicht der geltenden Rechtschreibung entsprechen (z.B. überschwenglich, behende),
cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die nicht sinnstörend wirken, z.B. vor 'sondern' und 'aber',
dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter, sofern sie nicht nach Maßgabe des Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zählen,
c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der 1. bis 5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überdies
aa) Substantivierungen aller Art,
bb) Anrede-Fürwörter,
cc) die Unterscheidung zwischen 'daß' und 'das',
dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,
ee) die gesamte Beistrichsetzung,
ff) Fremdwörter.")
3. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat unter GZ 30.001/11-V/E/97 vom 22. 5. 1997 an den nachstehend genannten Adressatenkreis das folgende Schreiben gerichtet:
"An
die Präsidentschaftskanzlei
Hofburg, Ballhausplatz , 1010 Wien
die Parlamentsdirektion
Dr.-Karl-Renner-Ring 3, 1017 Wien
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
das Bundeskanzleramt - Präsidium
das Bundeskanzleramt - Sektion IV/
Koordinationsangelegenheiten
Hohenstaufengasse 1-3, 1010 Wien
das Bundeskanzleramt - Büro der Frau Bundesministerin
Mag. Barbara Prammer
das Bundeskanzleramt - Abteilung I/12, Geschäftsführung der Bundesgleichbehandlungskommission
das Bundeskanzleramt - Büro des Herrn Staatssekretärs Dr. Peter Wittmann
den Datenschutzrat, z.H. des Büros des Datenschutzrates
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten -
Staatssekretariat
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
das Bundesministerium für Finanzen
das Bundesministerium für Finanzen -
Staatssekretariat
das Bundesministerium für Inneres
das Bundesministerium für Justiz
das Bundesministerium für Landesverteidigung
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
Verwaltungsbereich Verkehr, Zentrale Verkehrssektion Abt. Z.4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1010 Wien
das Amt der Burgenländischen Landesregierung
das Amt der Kärntner Landesregierung
das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
das Amt der Salzburger Landesregierung
das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
das Amt der Tiroler Landesregierung
das Amt der Vorarlberger Landesregierung
das Amt der Wiener Landesregierung
die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
den Österreichischen Gemeindebund
Johannesgasse 15, 1010 Wien
den Österreichischen Städtebund
Rathaus, 1010 Wien
das Präsidium der Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19, 1011 Wien
die Wirtschaftskammer Österreichs
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
den Österreichischen Arbeiterkammertag
Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Löwelstraße 16, 1010 Wien
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
Marco d'Avianogasse 1, Postfach 258, 1010 Wien
die Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12, 1010 Wien
die Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31, Postfach 87, 1091 Wien
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
z.H. der geschäftsführenden Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Rotenturmstraße 13, 1010 Wien
die Österreichische Notariatskammer
Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien
die Bundes-Ingenieurkammer
Karlsgasse 9, 1040 Wien
den Verband Österreichischer Ingenieure (VÖI)
Eschenbachgasse 9, 3. Stock, 1010 Wien
die Vereinigung österreichischer Industrieller
Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien
die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Biberstraße 22, 1010 Wien
die Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe
Österreichs, Tuchlauben 15, 1010 Wien
die Österreichische Dentistenkammer
Kohlmarkt 11, 1014 Wien
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Hohenstaufengasse 10-12, 1010 Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundessektion Pflichtschullehrer
Wipplingerstraße 35/III, 1010 Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundessektion Höhere Schule
Lackierergasse 7, 1090 Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundessektion Berufsschullehrer
Wipplingerstraße 35, 1010 Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundessektion Lehrer an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen Wipplingerstraße 28, 1014
Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundessektion Landwirtschaftslehrer
Wipplingerstraße 35, 1010 Wien
den Landesschulrat für das Burgenland
den Landesschulrat für Kärnten
den Landesschulrat für Niederösterreich
den Landesschulrat für Oberösterreich
den Landesschulrat für Salzburg
den Landesschulrat für Steiermark
den Landesschulrat für Tirol
den Landesschulrat für Vorarlberg
den Stadtschulrat für Wien
den Fachhochschulrat
Liechtensteinstraße 22, 1090 Wien
die Bundesschülervertretung
Minoritenplatz 5, 1014 Wien
den Österreichischen Bundesjugendring
Praterstraße 70, 1020 Wien
den Bundesverband der Elternvereinigungen an
höheren und mittleren Schulen Österreichs
z. H. Herrn Univ.-Doz. Dr. Alfred Windbichler
Dopschstraße 29/5, 1210 Wien
den Hauptverband katholischer Elternvereine
Österreichs, Laudongasse 16, 1080 Wien
den Verband der Elternvereine an den höheren Schulen
Wiens, z.H. Frau Dr. Christine Krawarik
Friedlgasse 53/4, 1190 Wien
die Österreichische Nationalbibliothek
Josefsplatz 1, 1015 Wien
das Bundesdenkmalamt
Hofburg, 1010 Wien
die Österreichische Akademie der Wissenschaften
Dr.-Ignaz-Seipl-Platz 2, 1010 Wien
den Österreichischen Bundestheaterverband
Goethegasse 1, 1010 Wien
die Politische Akademie der Vereinigung für
Politische Bildung
Tivoligasse 73, 1120 Wien
die Münze Österreich AG
Am Heumarkt 1, 1030 Wien
den Verband österreichischer Banken und Bankiers
Börsegasse 11, 1013 Wien
den Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien
die Österreichische Nationalbank
Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien
die Österreichische Staatsdruckerei
Rennweg 16, 1037 Wien
das Österreichische Patentamt
Kohlmarkt 8-10, 1014 Wien
das Bundesrechenamt
Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien
das Österreichische Normungsinstitut
Postfach 130, 1021 Wien
die Verwaltungsakademie des Bundes
Mauerbachstraße 43, 1140 Wien
das Österreichische Staatsarchiv
Nottendorfergasse 2, 1030 Wien
das Österreichische Statistische Zentralamt
Hintere Zollamtsstraße 2b, 1033 Wien
den Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
Rosenbursenstraße 8/3/7, 1010 Wien
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Schiffamtsgasse 1-3, 1025 Wien
die Österreichischen Bundesforste
Marxergasse 2, 1030 Wien
die Geologische Bundesanstalt
Rasumofskygasse 23, 1030 Wien
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
Hohe Warte 38, 1190 Wien
das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal
Faradaygasse 3, 1031 Wien
den Österreichischen Rundfunk
Würzburggasse 30, 1136 Wien
den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Brahmsplatz 3, 1041 Wien
den Österreichischen Genossenschaftsverband
Schottengasse 10, 1013 Wien
den Hauptverband de(s) österreichischen Buchhandels
Grünangergasse 4, 1010 Wien
den Verband der österreichischen Zeitungsherausgeber
und Zeitungsverleger
Schreyvogelgasse 3, 1010 Wien
den Verband österreichischer Versicherungsnehmer
Österreichs
Schwarzenbergplatz 1, 1030 Wien
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1031 Wien
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft
Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Josefstädter Straße 80, 1081 Wien
die Wiener Gebietskrankenkasse
Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Hauptstelle, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Ghegastraße 1, 1031 Wien
die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
Roßauer Lände 3, 1092 Wien
das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Rotenturmstraße 2, 1010 Wien
das Erzbischöfliche Ordinariat Wien
Rotenturmstraße 2, 1010 Wien
das Bischöfliche Ordinariat Eisenstadt
das Bischöfliche Ordinariat St. Pölten
das Bischöfliche Ordinariat Linz
das Erzbischöfliche Ordinariat Salzburg
das Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau in Graz
das Bischöfliche Ordinariat Gurk in Klagenfurt
das Bischöfliche Ordinariat Innsbruck in Innsbruck
das Bischöfliche Ordinariat Feldkirch
Bahnhofstraße 13, 6800 Feldkirch
den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B.
Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien
die Altkatholische Kirche Österreichs
Schottenring 17, 1010 Wien
die Israelitische Kultusgemeinde
Seitenstettengasse 4, Postfach 145, 1010 Wien
den Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft
Österreichs
z.H. Herrn Dr. Ahmad Abdelrahimsai
Bernhardgasse 5, 1070 Wien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltung
Am 1. Juli 1996 wurde in Wien die 'Gemeinsame Absichtserklärung' zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung von der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth Gehrer, und Regierungsvertretern aus Belgien, Deutschland, Italien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz und Ungarn unterzeichnet.
Die bisher gültige amtliche Rechtschreibung wurde im Jahre 1901 auf der 2. Orthographischen Konferenz in Berlin beschlossen. Die neue Orthographie wurde in annähernd 20jähriger Arbeit von Sprachwissenschaftlern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz erarbeitet.
Wie das Regelwerk von 1901/1902 wird auch die neue amtliche Rechtschreibung lediglich für diejenigen Institutionen, für die der Staat in dieser Hinsicht Regelungskompetenz besitzt, verbindlich sein. Das sind einerseits die Schulen und andererseits die Behörden.
Im Artikel II der Absichtserklärung ist festgehalten, daß die Unterzeichner sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung einsetzen werden. Für die Umsetzung der Rechtschreibreform wurde folgender Zeitplan in Aussicht genommen:
1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.
2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates am 11. Juni 1996 über die Unterzeichnung informiert und darauf hingewiesen, daß es sich dabei um keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine politische Absichtserklärung maßgeblicher Stellen der Unterzeichnerländer handelt.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. II/35/1997, wurde die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen novelliert. Wesentlicher Inhalt der Neufassung ist die Adaptierung der Leistungsbeurteilungsverordnung an die am 1. Juli 1996 in Wien unterzeichnete Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; sie trägt somit dem Vorhaben der zeitgerechten Umsetzung der neuen Rechtschreibung Rechnung.
Weiters wurde der für die Grundschule ab 1. September 1998 geltende Lehrplanteil 'Rechtschreiben' geändert und im Frühjahr 1997 einem Begutachtungsverfahren zugeführt.
Unmittelbar nach der Unterzeichnung hat das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in seinem Wirkungsbereich durch Erlässe alle Schulen und Dienststellen über den Zeitplan sowie die Übergangsbestimmungen informiert. Am 15. November 1996 wurde in der V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Wortlaut der 'Gemeinsamen Absichtserklärung' sowie die grundsätzliche Information über die Inkraftsetzung und die Übergangsbestimmungen an alle Schulen bekanntgegeben. Dieser Sondernummer wurde auch als Anlage das amtliche Regelwerk mit Wörterverzeichnis beigelegt, welches vom Institut für Deutsche Sprache in Mannheim auf Grund der Ergebnisse der internationalen sprachwissenschaftlichen Arbeitsgruppe redigiert wurde.
Weiters erfolgte seitens des Ressorts die Eingabe der aktuellsten Daten im Zusammenhang mit der Rechtschreibreform in das Internet (School-Server *www.bmuvie.gv.at/rechtschreib, Black-Board *www.bboard.blackbox.or.at.).
Da Entwürfe von Verordnungen und Gesetzen zur Begutachtung ausgesendet werden und als endgültige Verordnungs- und Gesetzestexte ab Herbst 1998 in die neue Orthographie umgeschrieben werden müßten, wird im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die neue Rechtschreibung generell bereits ab 1.1.1998 angewendet. Darüber hinaus werden im Herbst 1997 innerhalb des Ressorts Schulungen zur Neuregelung abgehalten. Die Umstellung der elektronischen Formulare wird im November und Dezember 1997 erfolgen; Formulare in Papierform werden aufgebraucht und bei einer Neuauflage auf die neue Rechtschreibung umgestellt. Weiters werden im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Rechtschreibprogramme bzw. Konvertierungsprogramme für den Einsatz im EDV-Bereich getestet.
Auch die deutschsprachigen Nachrichtenagenturen, wie z.B. die Deutsche Presse-Agentur (dpa), die deutschsprachigen Dienste von Agence France Presse (AFP), die Austria Presse Agentur (APA), die Schweizerische Depeschenagentur (sda) u.a., haben vereinbart, die Rechtschreibreform in einem Schritt am 1. August 1998 umzusetzen. Es kann damit erwartet werden, daß auch die meisten Print-Medien zu diesem Zeitpunkt umstellen werden.
Das Österreichische Normungsinstitut wird ebenfalls bereits mit 1.1.1998 auf die neue Rechtschreibung umstellen. Seitens des Fachnormungsausschusses für den Bereich 'Bürowesen' wird bereits bei der Neugestaltung der ÖNROM A 1080 (Richtlinien für Textgestaltung) die neue Rechtschreibung berücksichtigt und liegt mit Beginn des Jahres 1998 vor.
Um durch ein gemeinsames koordiniertes Vorgehen einen reibungslosen Umsetzungsablauf der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu ermöglichen, werden alle Ministerien, die Parlamentsdirektion, die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, die Kammern und Verbände, der Städte- und Gemeindebund, die Sozialversicherungsträger, sowie andere Stellen über die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung informiert und ersucht, sich für die Umsetzung der Rechtschreibreform im jeweiligen Wirkungsbereich einzusetzen.
Das Koordinationskomitee für Orthographie beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, das im Auftrag der Unterzeichnerländer die internationale und für Österreich die nationale Koordination der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wahrnimmt, bietet kostenlose Hilfestellung und Schulungen an und steht für diesbezügliche Anfragen unter der Tel.Nr. 0222/53120-4600 und Fax.Nr. 0222/53120- 4605 zur Verfügung.
Ebenso können bei Bedarf weitere Exemplare des beiliegenden Regelwerks mit Wörterliste unter o.a. Telefonnummer bestellt werden."
II. 1.1. Die Antragstellerinnen in dem zu V98/97 protokollierten Verfahren begehren - gestützt auf Art139 B-VG - unter Bezugnahme auf die oben unter Punkt I.1. wiedergegebene "V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" vom 15. 11. 1996,
"1. von dem ... angeführten Verordnungsblatt als gesetz- bzw
verfassungswidrig aufzuheben:
1.1 die ... Absichtserklärung samt Regelwerk zur Gänze;
1.2 gegebenenfalls von dieser Absichtserklärung nur
a) in der Einleitung die Wortfolge 'die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth Gehrer',
b) in ArtIII das Wort 'Österreichs',
c) in ArtIV der zweite Satz;
1.3 die ... angefochtene Verordnung (damit ist der oben unter Pkt. I.1. wiedergegebene 'Erlaß des BMUkA vom 26. 6. 1996, GZ 30 001/32-V/E/96' gemeint) zur Gänze;
1.4 gegebenenfalls von dieser Verordnung nur im 1. Absatz das Wort 'Österreich' und im 3. Absatz die Wortfolge 'in Österreich nach dem nunmehr vorliegenden Beschluß mit Beginn des Schuljahres 1998/99' und den gesamten 4. Absatz,
1.5 allenfalls von dieser Verordnung nur jeweils zur Gänze den
2. Absatz (mit dem vereinbarten Zeitplan) sowie den 3. und 4. Absatz;
2. ihnen den Ersatz der Prozeßkosten zuzusprechen."
Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragstellerinnen, die die von ihnen angefochtenen "Regelungen" - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art7, 8 B-VG sowie des Art19 StGG für "gesetz- und verfassungswidrig" halten, u.a. folgendes aus:
"Die Erstantragstellerin ist Schülerin der 4. Klasse der Volksschule Sch in Z, die Zweitantragstellerin ist Schülerin der
1. Klasse in derselben Schule.
Die beiden Antragstellerinnen sind österreichische Staatsbürgerinnen und Angehörige ausschließlich der deutschen Sprachgemeinschaft.
Bis zum Ende der 3. Klasse Volksschule wurde die Erstantragstellerin noch in der herkömmlichen Deutschen Rechtschreibung unterrichtet, seit Beginn des Schuljahres 1996/97 (also seit Beginn der 4. Klasse Volksschule) muß sie den Unterricht in 'Neuschreib' (darunter verstehen die Antragstellerinnen die neugeregelte deutsche Rechtschreibung) erdulden.
Der Zweitantragstellerin wurde bereits in ihrem ersten Schuljahr (das war das Schuljahr 1996/97) der Unterricht in der herkömmlichen Deutschen Rechtschreibung versagt, auch sie muß den Unterricht in 'Neuschreib' über sich ergehen lassen.
...
Die Antragstellerinnen werden unmittelbar durch die ... Gesetz-
bzw Verfassungswidrigkeiten der angefochtenen Absichtserklärung
samt Regelwerk und der angefochtenen Verordnung ... in ihren
Rechten verletzt. Es wird ihnen nämlich während ihrer Schulzeit einerseits der rechtswidrige Zwang auferlegt, nur mehr Unterricht in 'Neuschreib' hinnehmen zu müssen, anderseits (bis zum Ende der Übergangszeit am 31. 07. 2005) der rechtswidrige Druck auferlegt, sich an 'Neuschreib' zu gewöhnen, und sodann (nach Ende dieser Übergangszeit) die rechtswidrige Pflicht auferlegt, auch tatsächlich in 'Neuschreib' zu schreiben.
Diese rechtswidrigen Normen sind für die Antragstellerinnen auch tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden; sie greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen in tatsächlicher und aktueller Weise nachteilig ein und verletzen diese Rechtssphäre aufgrund ihrer Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit.
Außer dem nun verfahrensgegenständlichen Individualantrag steht den Antragstellerinnen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen diese rechtswidrigen Normen zur Wehr setzen zu können."
1.2. Die Antragstellerin in dem zu V128-130/97 protokollierten Verfahren begehrt - gestützt auf die Art139 und 140a B-VG,
"die 'Gemeinsame Absichtserklärung' vom 1. Juli 1996,
den internen Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit dem die 'Amtliche Regelung' für verbindlich erklärt wurde (damit dürfte der oben in Pkt. I.1. wiedergegebene "Erlaß" gemeint sein),
§15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl. II 35/97 und dabei die Worte 'und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. 7. 1996' sowie den zweiten Satz der bezogenen Stelle
als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben."
Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin, die die von ihr angefochtenen Regelungen - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art8, 18 und 50 B-VG, der Art13 und 17 StGG, des Art10 EMRK sowie des Art2 1. ZPEMRK für "gesetz- und verfassungswidrig" hält, u.a. folgendes aus:
"Zum Nachweis der Antragslegitimation verweist die Antragstellerin darauf, daß sie im kommenden Schuljahr Schülerin der 8. Klasse im Gymnasium M S ist. Durch die angefochtene Konvention bzw. die anschließend auf ihrer Grundlage ergehenden Erlässe und Verordnungen wird ihr eine Rechtspflicht auferlegt, die in ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar und aktuell eingreift, ohne daß es hierfür einer (schul-)behördlichen Entscheidung bedarf. Als Voraussetzung der Zulassung zur Matura herrscht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, sodaß die Antragstellerin verpflichtet ist, sich einen von der deutschen Amtssprache und der der Wissenschaft entsprechenden deutschen Sprache abweichenden Unterricht in allen Lernfächern gefallen zu lassen. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Antragstellerin aufgrund einer Ausnahmebewilligung extern auf die Matura vorbereitet werden würde. Der gesamte schulische Bereich ist von dieser Absichtserklärung bzw. den auf deren Grundlagen ergehenden Erlässen genauso betroffen wie ein daran anschließendes Hochschulstudium.
Die Antragslegitimation der Klägerin ist daher damit begründet, daß die bekämpften Erlässe unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung für sie wirksam werden. Durch die gewählte Konstruktion, die verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist und daher verfassungswidrig ist, wird die Antragstellerin gezwungen, die bisher erlernten Regeln der deutschen Rechtschreibung umzulernen. Dazu kommt, daß im letzten Jahr ihrer schulischen Ausbildung die neuen Regeln noch nicht verbindlich sind, jedoch ab Beginn des Universitätsstudiums bzw. Aufnahme der Berufstätigkeit aus diesem Grunde Anforderungen an sie gestellt werden, die mit Rechtsunsicherheit verbunden sind und einen Nachteil für ihren gesamten weiteren Lebensbereich bedeuten können. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist eine Grundvoraussetzung für jede Tätigkeit im gehobeneren Dienst.
Durch diese Eingriffe in das sprachliche System des Deutschen, das nunmehr ein Nebeneinander und Parallelitäten von verschiedenen Schreibweisen zuläßt, das zu einer erheblichen Verunsicherung über die nunmehr verbindliche Form des Deutschen führt, ist die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf eine Deutsche Amtssprache, die Freiheit der Lehre und Wissenschaft und den daraus resultierenden Anspruch auf einflußfreie Lehre sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Grundrecht auf Informationsfreiheit unmittelbar und aktuell betroffen.
Da der Antragstellerin ein anderer Weg nicht offensteht, um sich gegen das rechtswidrige Ressortübereinkommen bzw. den darauf erfolgenden Erlaß zur Wehr zu setzen, ist ihre Antragslegitimation für eine Individualbeschwerde gegeben."
1.3.1. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beantragt in ihrer im Verfahren zu V128-130/97 erstatteten Äußerung in erster Linie, die Anfechtungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.
Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt:
"Zu §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997:
Zu den Verfahrensvoraussetzungen:
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist der Auffassung, daß hinsichtlich der Antragstellerin die Verfahrensvoraussetzungen gemäß Art139 B-VG nicht gegeben sind.
Zum Einbringen bzw. zur Antragstellerin:
Das Einbringen ist mit 12. August 1997 datiert und beim Verfassungsgerichtshof am 13. August 1997 eingelangt. Die Antragstellerin besucht seit September 1997 die 8. Klasse des Gymnasiums und Wirtschafskundlichen Realgymnasiums für Mädchen M S in 1070 Wien.
Zum Zeitpunkt des Einbringens bzw. während des Schuljahres 1997/98 ist §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung (künftig: LBVO) in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 noch nicht in Kraft getreten (Inkrafttreten gemäß §24 Abs3 Z3 leg.cit. mit 1. September 1998), somit gilt §15 Abs1 LBVO in der ursprünglichen Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974.
Die Antragstellerin kann daher durch die angefochtene Bestimmung (in der im Einbringen genannten Fassung) weder unmittelbar und aktuell, noch potentiell betroffen sein.
Die Schullaufbahn der Antragstellerin schließt gemäß §41 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes (künftig: SchOG) mit der Reifeprüfung. Hinsichtlich der Reifeprüfung ist festzustellen, daß die Beurteilung der Leistungen gemäß §39 Abs1 der Reifeprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 432/1990 idF der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 unter Anwendung ua. der Bestimmung des §15 Abs1 lita LBVO in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat. Sofern die Antragstellerin die Reifeprüfung zum Haupttermin (gemäß §36 Abs2 des Schulunterrichtsgesetzes (künftig: SchUG) innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres) ablegt, ist §15 Abs1 LBVO in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 anzuwenden, sodaß sie auch diesbezüglich weder unmittelbar und aktuell, noch potentiell betroffen sein kann.
Zum Zeitpunkt eines allfälligen Nebentermines (innerhalb des Schuljahres 1998/99 oder später) kann eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch §15 Abs1 LBVO in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 ebenfalls nicht gegeben sein, da §15 Abs1 in der zitierten Fassung für den Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2005/06 vorsieht, daß Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nicht als Fehler zu bewerten sind. Dies bedeutet, daß es der Antragstellerin freisteht, bei der Ablegung der Reifeprüfung (einschließlich allfälliger Wiederholungen) die bisherige oder die neue Rechtschreibung zu verwenden. Jedenfalls handelt es sich bei der Frage der Durchführung der Reifeprüfung zu einem allfälligen Nebentermin nicht um eine aktuelle Betroffenheit.
Zur Zumutbarkeit des Rechtsweges als Kriterium für die Antragslegitimation wird auf nachstehende Ausführungen ... verwiesen.
Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß die Antragstellerin in ihrer gesamten Schullaufbahn durch die angefochtene Bestimmung des §15 Abs1 LBVO nicht unmittelbar und aktuell betroffen sein kann. Eine Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig gemäß Art139 B-VG würde an der Rechtsposition der Antragstellerin keine Änderung bewirken. ...
(Zur Antragslegitimation) hinsichtlich des §15 LBVO:
Es wird behauptet, daß durch die angefochtene Verordnungsbestimmung der Antragstellerin eine Rechtspflicht auferlegt werde, die in ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar und aktuell eingreife, ohne daß es hiefür einer (schul-)behördlichen Entscheidung bedürfte.
Es wird nicht näher ausgeführt, um welche Rechtspflicht es sich dabei handeln könnte. Die Pflichten der Schüler ergeben sich aus dem SchUG, die LBVO enthält ausschließlich Bestimmungen über die Beurteilung von Leistungen, ohne daß in irgendeiner Weise Rechtspflichten für die Schüler daraus resultieren.
Weiters wird behauptet, daß auch eine externe Vorbereitung auf die Reifeprüfung an der Betroffenheit der Antragstellerin nichts ändern würde, da die LBVO (im Einbringen fälschlich als Erlaß bezeichnet) den gesamten schulischen Bereich ebenso wie ein daran anschließendes Hochschulstudium umfasse. Gemäß §15 Abs1 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, idgF, findet hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen bei Externistenprüfungen ua. §15 LBVO Anwendung. Hinsichtlich des Inkrafttretens und des tatsächlichen Wirksamwerdens gegenüber der Antragstellerin sei auf obige Ausführungen verwiesen. Eine Rechtswirkung des §15 Abs1 LBVO auf ein Hochschulstudium kann jedenfalls nicht erfolgen, da es sich um eine Verordnung auf Grund des SchUG handelt (vgl. §1 SchUG - Geltungsbereich).
Die Antragslegitimation wird weiterhin damit begründet, daß die bekämpfte LBVO (auch hier fälschlich als Erlaß bezeichnet) unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung für die Antragstellerin wirksam werde. Dem wird entgegengehalten, daß - abgesehen von der Tatsache, daß die angefochtene Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist und somit die Antragstellerin in ihren rechtlich geschützten Interessen weder potentiell noch aktuell beeinträchtigt sein kann - die Nichtbefolgung der neuen Rechtschreibregeln erst nach Verstreichen des Übergangszeitraumes (bis zum Schuljahr 2005/06) insofern in die Rechtssphäre von Schülern (jedenfalls aber nicht der Antragstellerin) eingreifen kann, als diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sein könnten oder die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich beendet haben könnten. Diese Rechtsfolgen treten jedoch nicht unmittelbar durch die angefochtene Bestimmung ein, sondern beruhen vielmehr auf einer Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß §20 Abs6 SchUG, die im Rechtszug anfechtbar ist.
In weiterer Folge wird behauptet, daß die 'gewählte Konstruktion' verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist und daher verfassungswidrig sei. Unter 'gewählter Konstruktion' kann nur die Vorgangsweise des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesehen werden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse (hinsichtlich derer durchaus kontroversielle wissenschaftliche Lehrmeinungen bestehen dürfen) zum Gegenstand des Unterrichtes zu machen (angemerkt sei an dieser Stelle, daß eine Änderung von Lehrplanverordnungen bisher noch nicht verordnet wurde; eine Adaptierung des Lehrplanes der Volksschule befindet sich derzeit in Begutachtung). Es wird die Auffassung vertreten, daß der Bundesminister für Unterricht insbesondere im Hinblick auf §2 und §6 Schulorganisationsgesetz nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, den Stand der Wissenschaft in den Lehrplan insoweit zu berücksichtigen, soweit dies hinsichtlich der Aufgaben der einzelnen Schularten geboten ist. Die Vorgangsweise ist daher im Hinblick auf das Legalitätsprinzip verfassungskonform.
Die Behauptung, daß die Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung gezwungen würde, die bisher erlernten Regeln der deutschen Rechtschreibung umzulernen, ist rechtlich, aber auch im Hinblick auf die oben erwähnten Zitierungen der Antragstellerin in der Presse zurückzuweisen. Zunächst ist festzustellen, daß ein allfälliges Interesse, bereits Erlerntes (etwa auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse) nicht wieder umlernen zu müssen, durch keine Rechtsnorm geschützt ist. Es liegt somit kein die Antragslegitimation begründendes 'rechtlich geschütztes Interesse' vor. Vielmehr ist gesetzlich vorgesehen (§17 SchUG), daß der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände 'dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln' ist, was ein Umlernen (wie es auch aus dem Berufsleben nicht wegzudenken ist) sehr wohl zur Folge haben kann. Zudem ist festzustellen, daß entgegen der Behauptung der Antragstellerin sie durch die angefochtene Verordnungsbestimmung tatsächlich nicht gezwungen wird, bereits Erlerntes umzulernen, was in den obigen Ausführungen bereits seine Begründung findet.
Wenn die Antragstellerin weiterhin behauptet, daß bei einem allfälligen Universitätsstudium bzw. einer allfälligen Berufstätigkeit Anforderungen an sie gestellt werden, die mit Rechtsunsicherheit verbunden sind (wobei diese rechtliche Dimension nicht näher konkretisiert wird) und die einen Nachteil für ihren gesamten weiteren Lebensbereich bedeuten können, so ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, da es sich selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin um keinen gegenwärtigen, sondern allenfalls um einen potentiellen Eingriff in ein hier nicht näher konkretisiertes Interesse handelt. Die Antragslegitimation kann hierauf jedenfalls nicht gestützt werden.
...
Zum internen Erlaß des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, 'mit dem die 'Amtliche Regelung' für verbindlich erklärt wurde':
Allgemeine Bemerkungen:
Im Einbringen wird ein interner Erlaß gemäß Art139 B-VG angefochten, der nicht näher bezeichnet wird. Zum einen wird die Auffassung vertreten, daß kein bestehender Erlaß die neuen Rechtschreibregeln verbindlich vorschreibt, was ja Gegenstand des Verfahrens ist. Zum anderen trägt die Setzung der Worte 'Amtliche Regelung' unter Anführungszeichen insofern nicht zur Klärung bei, als ein ministerieller Erlaß, der so oder ähnlich betitelt ist, nicht bekannt ist. Bei den nachstehenden Ausführungen wird sohin davon ausgegangen, daß seitens der Antragstellerin der am 15. November 1996 im Ministerialverordnungsblatt unter der Nr. 112/1996 kundgemachte Erlaß 'Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Information über die Inkraftsetzung und Übergangsbestimmung, Zl. 30 001/32-V/E/96 vom 26. Juni 1996, angefochten wird ...
Zu den Verfahrensvoraussetzungen:
Grundsätzliche Bemerkungen:
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist der Auffassung, daß hinsichtlich der Antragstellerin die Verfahrensvoraussetzungen gemäß Art139 B-VG nicht gegeben sind.
Der angefochtene Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung stellt ein Informationsschreiben für in einem Dienstverhältnis stehende Lehrer dar. Diesen gegenüber wird einleitend dargelegt, daß die 'Absichtserklärung' unterzeichnet wurde und daß weitere interessierte Staaten eingeladen wurden, dieser 'Erklärung' beizutreten. In weiterer Folge wird der beabsichtigte Zeitplan dargelegt, ohne daß daraus Rechtsfolgen entstehen. Rechtswirkungen können nur durch entsprechende Verordnungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Lehrplanverordnungen, LBVO) entstehen, die ihre gesetzliche Grundlage im SchOG bzw. im SchUG finden.
Im 3. Absatz des als Informationsschreiben des BMUK zu bezeichnenden Erlasses wird über die beabsichtigte Vorgangsweise, wie sie rechtsgültig nur verordnet werden kann, berichtet, ohne daß diese Ausführungen selbst Rechtswirkungen entfalten. Tatsächlich erfolgte die Kundmachung der Novelle zur LBVO (BGBl. II Nr. 35/1997) erst am 31. Jänner 1997, somit über ein halbes Jahr nach der Vorausinformation durch den angefochtenen Erlaß.
Im 4. Absatz werden die Lehrer auf die gesetzlichen Möglichkeiten des §17 SchUG hingewiesen, wonach die Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln schon 'vor dem offiziellen Inkraftsetzungstermin' in der Eigenverantwortlichkeit der Lehrer liegt. Mit dem 'offiziellen Inkraftsetzungstermin' ist die bisher noch nicht erfolgte verordnungsmäßige Umsetzung in den Lehrplänen zu verstehen. In weiterer Folge werden Empfehlungen ausgesprochen und wird (im 5. Absatz) auf das Erscheinen einer Broschüre hingewiesen.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Antragslegitimation festzustellen, daß
Der Erlaß kann daher in gesetzlich vorgesehene Rechte bzw. in rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin nicht eingreifen. Es kann daher keine unmittelbare und aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragstellerin sowie keine 'direkte Wirksamkeit' vorliegen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist die Antragstellerin somit zur Anfechtung des genannten Erlasses gemäß Art139 B-VG nicht legitimiert.
(Zur Antragslegitimation) hinsichtlich des Erlasses betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung:
Im Grundsätzlichen gelten die oben hinsichtlich des §15 LBVO getroffenen Ausführungen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ... kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern durch den angefochtenen Erlaß eine Rechtspflicht auferlegt würde. Weiters kann ein allfälliger Unterricht nach den neuen Rechtschreibregeln schon im Schuljahr 1997/98 nicht auf den Erlaß unmittelbar zurückgeführt werden, da dieser lediglich Informationen bzw. Empfehlungen für die Lehrer, nicht jedoch Anweisungen enthält. Eine allfällige Unterrichtserteilung nach den neuen Rechtschreibregeln vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Lehrplannovelle würde allein auf §17 SchUG basieren, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art14 B-VG findet und von der Antragstellerin auch nicht angefochten wurde. Die Behauptung schließlich, daß durch den angefochtenen Erlaß die Antragstellerin verpflichtet würde, sich einen von der deutschen Amtssprache und der Wissenschaft entsprechenden deutschen Sprache abweichenden Unterricht 'gefallen lassen' zu müssen, ist somit als unrichtig zurückzuweisen.
...
Hinsichtlich der der Wissenschaft entsprechenden Sprache ist ... festzustellen, daß §17 SchUG davon ausgeht, daß die Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln sind, sodaß unmittelbar auf Grund dieser unangefochtenen Gesetzesbestimmung die Lehrer (solange keine verbindliche Lehrplanverordnung erlassen ist) in 'eigenständiger und verantwortlicher' Entscheidung nach der einen oder der anderen wissenschaftlichen Meinung zu unterrichten haben (nichts anderes als einen Hinweis auf diese Gesetzeslage enthält der angefochtene Erlaß ...).
Aus obigen Ausführungen ist auch zu schlußfolgern, daß ein Zwang, die bisher erlernten Regeln der deutschen Rechtschreibung umzulernen, aus dem angefochtenen Erlaß nicht abgeleitet werden kann.
...
Zur 'Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996':
Zu den Verfahrensvoraussetzungen:
Grundsätzliche Bemerkungen:
Die angefochtene Absichtserklärung vom 1. Juli 1996 stellt eine (politische) Absichtserklärung dar, wonach
Schon aus der Diktion der Absichtserklärung ergibt sich, daß es sich um das Ergebnis einer politischen Willensbildung handelt und nicht um einen politischen Staatsvertrag, der der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art50 B-VG bedürfte. Die Wiener Absichtserklärung schafft keine Rechtsnormen (wie dies bei Verträgen generell der Fall ist), die in das österreichische Rechtssystem transformiert werden könnten (mittels genereller oder spezieller (Erfüllungsvorbehalt) Transformation). Als politische Absichtserklärung, die ebensogut von einem anderen Mitglied der Bundesregierung unterfertigt hätte werden können, kann sie auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen im Bereich der Verwaltung sowie außerhalb der Verwaltung (den Bürgern gegenüber) entfalten, was ja gerade durch die Bevorzugung der Absichtserklärung gegenüber einem Staatsvertrag (Ressortübereinkommen) zum Ausdruck gebracht werden sollte; ... Eine allfällige Umsetzung im verwaltungsinternen Bereich obliegt den obersten Vollzugsbehörden der Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die Verwendung der neuen Rechtschreibung im Schriftverkehr mit Behörden und Ämtern findet die gesetzliche Grundlage in Art20 B-VG bzw. in den div. Dienstrechtsgesetzen (vgl. insbesondere die §§43 und 44 BDG 1979). Außerhalb der Verwaltung stehende Personen können in ihrer Rechtssphäre sohin nicht berührt werden.
Hinsichtlich der Umsetzung der politischen Willenserklärung im Bereich des Schulwesens ist nach dem Bundesministeriengesetz 1986 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Grundlage des SchOG (hinsichtlich der Lehrpläne) und des SchUG (hinsichtlich der Leistungsbeurteilung) zuständig. Die genannten gesetzlichen Grundlagen sind im Sinne des Art18 B-VG ausreichend determiniert. Verordnungsmäßige Regelungen sind bisher nicht ergangen bzw. noch nicht in Kraft getreten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Wiener Absichtserklärung für alle Maßnahmen der Umsetzung der neuen Orthographie nicht als rechtliche, sondern allenfalls als politische Grundlage zur koordinierten Vorgangsweise dient. Auch ohne Unterzeichnung der Absichtserklärung wäre die Umsetzung der neuen Rechtschreibung gesetzeskonform.
(Zur Antragslegitimation) hinsichtlich der 'Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996':
Die obigen Ausführungen zu §15 LBVO sowie zum Erlaß betreffend die Neuregelung der Rechtschreibung gelten sinngemäß.
Im (Anfechtungsantrag) wird die Wiener Absichtserklärung als rechtswidriges Ressortübereinkommen bezeichnet. Die Unterstellung der Rechtswidrigkeit könnte als zutreffend erachtet werden, sofern es sich rechtlich um ein 'Ressortübereinkommen' handeln würde. Da es sich jedoch lediglich um eine politische Absichtskundgebung handelt ..., der keine völkerrechtliche Qualität zukommt, kann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegen."
1.3.2. Auch in der Äußerung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Verfahren zu V98/97 wird in erster Linie beantragt, den Anfechtungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Begründend wird dazu auf die im Verfahren V128-130/97 erstattete Äußerung verwiesen und zum anderen vor allem folgendes ausgeführt:
"Allgemeine Bemerkungen zu den Verfahrensvoraussetzungen:
Die Antragstellerinnen begehren eine Prüfung der gemeinsamen Absichtserklärung sowie des Erlasses über die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung auf der Grundlage des Art139 B-VG und in weiterer Folge eine Aufhebung der genannten Bestimmungen als gesetz- bzw. verfassungswidrig. Wie bereits zum Verfahren V128-130/97-2 dargelegt wurde, handelt es sich bei der 'Wiener Absichtserklärung' um eine politische Willenserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit und entfaltet der angefochtene Erlaß keine Außenwirkungen (selbst für den Bereich der Verwaltung enthält er keine Anweisungen, sondern lediglich Informationen und Empfehlungen). Analog der bereits zum Verfahren V128-130/97-2 geäußerten Rechtsansicht vertritt auch hier das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Verweisung auf die Äußerungen zum genannten Verfahren die Auffassung, daß die Antragslegitimation für eine Prüfung der angefochtenen Bestimmungen auf der Grundlage des Art139 B-VG nicht vorliegt.
(Zur Rechtslage):
Nach der Wiedergabe der Wortlaute der 'Wiener Absichtserklärung' und des 'Erlasses betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung' wird unter Z1.3 das Ausmaß der Veränderungen als 'völlig neues Schreibverhalten für die deutsche Sprachgemeinschaft' dargestellt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die letzte Ausgabe des österreichischen Wörterbuches ca. 70.000 Wörter/Wortschöpfungen erfaßt hat. Es wird davon ausgegangen, daß etwa 10.000 bis 30.000 Wörter/Wortschöpfungen (je nach Bildung des jeweiligen Anwenders) im durchschnittlichen Gebrauch verwendet werden.
Durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wurden in den Wörterbüchern etwa 7% der Wörter/Wortschöpfungen und Textdarstellungen abgeändert. Der tägliche Gebrauchstext ist durch die Neuregelungen nur mit ca. 2% betroffen (alle Bereiche der neuen amtlichen Regelung eingerechnet wie zB die neuen Komma-Regelungen und Worttrennungen am Zeilenende).
Aus inhaltlicher Sicht ist zudem zu bemerken, daß die Neuregelungen großteils eine Liberalisierung der Rechtschreibung mit sich bringen (insbesondere die Komma-Regelungen sowie alternative Schreibweisen von Fremdwörtern), sodaß auch insofern von einem völlig neuen Schreibverhalten für die deutsche Sprachgemeinschaft nicht gesprochen werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu 'Staatssprache und Schulsprache' im Verfahren 128-130/97-2 verwiesen.
(Zum Sachverhalt):
Wenn ausgeführt wird, daß die Antragstellerinnen den Unterricht nach den neuen Regeln der Orthographie erdulden mußten, so wird davon ausgegangen, daß dieser Unterricht nach der neuen Rechtschreibung tatsächlich erfolgt ist und nicht auf Grund der angefochtenen Absichtserklärung bzw. des angefochtenen Erlasses erfolgen 'mußte'.
Gegebenenfalls ist festzustellen, daß die Lehrer im angefochtenen Erlaß lediglich auf die bestehende Gesetzeslage (§17 des Schulunterrichtsgesetzes - künftig: SchUG) hingewiesen wurden, wonach sie die Unterrichts- und Erziehunsarbeit eigenständig und verantwortlich zu gestalten haben und die Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln haben. Solange demnach Lehrplanverordnungen keine ausdrücklichen Vorgaben hinsichtlich der Rechtschreibung enthalten, obliegt es auf Grund der zitierten Bestimmung des §17 SchUG der eigenverantwortlichen Entscheidung des Lehrers, wissenschaftliche Erkenntnisse zu würdigen oder auch nicht zu würdigen und das Unterrichtsverhalten (bzw. die Vermittlung von Unterrichtsinhalten) entsprechend zu gestalten.
Jedenfalls kann eine derartige Verpflichtung weder aus der gemeinsamen Absichtserklärung, noch aus dem Erlaß betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abgeleitet werden.
(Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken):
Was die 'faktische Verbindlichkeit' der herkömmlichen Rechtschreibung für die deutsche Sprachgemeinschaft anlangt, kann eine Betroffenheit der Antragstellerinnen dadurch nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit für die Antragstellerinnen sei auf die Ausführungen zum Verfahren V128-130/97-2 sowie auf obige Ausführungen betreffend die Lehrplaninhalte und die Verweise auf das österreichische Wörterbuch in den Lehrplänen verwiesen.
...
(Zur individuellen Betroffenheit):
Unter Zugrundelegung der Ausführungen zum Verfahren 128-130/97-2, auf welche hiermit verwiesen wird, ist festzustellen, daß eine unmittelbare Verletzung von Rechten durch die angefochtenen Bestimmungen nicht erfolgen kann. Eine tatsächliche Unterrichtserteilung kann derzeit nur auf der Grundlage des §17 SchUG basieren; eine Verankerung der neuen Regelungen in den Lehrplänen ist beabsichtigt; eine entsprechende Dnderung der Leistungsbeurteilungsverordnung ist im Hinblick auf eine allfällige Unterrichtserteilung durch einzelne Lehrer bereits ergangen und wird mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten.
Daß selbst seitens der Antragstellerinnen eine aktuelle Betroffenheit nicht wirklich als gegeben erachtet wird, ist daraus abzuleiten, daß von einem Ende der Übergangszeit die Rede ist, ab der eine Pflicht auferlegt würde. Es wird nicht bestritten, daß insbesondere für Schüler der Primarstufe im Hinblick auf den Ablauf der Übergangsfrist es zweckmäßig sein kann, sich möglichst frühzeitig mit den Regeln der neuen Rechtschreibung auseinanderzusetzen. Eine Rechtswidrigkeit ('rechtswidriger Druck') kann darin jedoch nicht erkannt werden."
1.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in beiden Verfahren auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, sich zu den in den Anträgen aufgeworfenen Fragen zu äußern. In der diesbezüglichen, für beide Verfahren einheitlichen Äußerung wird zu den Verfahrensvoraussetzungen folgendes ausgeführt:
"Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, gemäß Art140a Abs1 B-VG über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen.
1. Bekämpft wird als vermeintliche Verordnung von der
Antragstellerin des Verfahrens V128-130/97 ua. ein nur durch
Angabe seines Inhalts individualisierter - der Antragstellerin
offenbar gar nicht im Wortlaut bekannter ... Erlaß - von den
Antragstellerinnen des Verfahrens V-98/97 der ausdrücklich als
'... - Information über die Inkraftsetzung und
Übergangsbestimmungen' bezeichnete Erlaß VBl. Nr. 112/1996. Dabei ist unklar, ob sich beide Anträge auf denselben Gegenstand beziehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof(es) (VfSlg. 8647/1979, 8807/198O, 10518/1985, 11472/1987, 12744/1991 ua.) ist für die Qualifikation einer verwaltungsbehördlichen Enuntiation weder der formelle Adressatenkreis noch die äußere Bezeichnung noch die Art der Verlautbarung (sofern ein Mindestmaß an Publizität gegeben ist, vgl. VfSlg. 7375/1974, 8997/1980, 9247/1981, 11867/1988, 12744/1991 ua.) ausschlaggebend, sondern allein der Inhalt. Dabei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht und die Rechtsstellung der betroffenen Personen unmittelbar gestaltet wird (vgl. VfSlg. 5905/1969, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1981, 10170/1984, 12744/1991 ua.). Dies ist aber bei dem Erlaß VBl. Nr. 112/1996 nicht der Fall, dem lediglich narrativer Charakter zukommt und der eine Verordnungsregelung, wie sie dann mit §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung idF BGBl. II Nr. 35/1997 getroffen wurde, voraussetzt.
2. Der Begriff des Staatsvertrages im Sinne der Art50, 65 und 140a B-VG erfaßt nach unstrittiger Auffassung lediglich völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, das sind solche, die völkerrechtliche Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder beenden. Bei der bekämpften Absichtserklärung handelt es sich nicht um einen politischen Staatsvertrag, da sie unzweifelhaft nicht auf die Begründung völkerrechtlicher Verpflichtungen gerichtet ist. Es liegt überhaupt kein völkerrechtlicher Rechtsakt vor, sondern dieser Text ist als ein informelles Abstimmen im Zuge der politischen Entscheidungsvorbereitung zu deuten. Die in dem Antrag des Verfahrens V128-130/97 vorgenommene Deutung dieses Textes als Staatsvertrag ist somit unzutreffend.
Weiters wird in der Folge in diesem Antrag sodann der behauptete Rechtsquellentyp des Staatsvertrages zwei verschiedenen Formen zugeordnet, nämlich einerseits dem "Ressortübereinkommen" (Art66 Abs2 B-VG) und andererseits dem "politischen Staatsvertrag" (Art50 Abs1 B-VG). Da die Deutung als Staatsvertrag unzutreffend ist, ist somit auch die Zuordnung zu den beiden erwähnten Formen des Staatsvertrages unzutreffend. Damit treten aber auch die Konsequenzen nicht ein, welche im Antrag des Verfahrens V128-130/97 mit der Deutung als Staatsvertrag verbunden werden.
Die gemeinsame Verwendung des Wortes "politisch" bedeutet keineswegs, daß eine "politische Absichtserklärung" hinsichtlich der Rechtsquellenqualität mit einem "politischen Staatsvertrag" gleichzusetzen sei.
3. Gemäß Art139 bzw. 140a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung bzw. der Staatsvertrag ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die angefochtene Rechtsvorschrift in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit, bei einer Verordnung: im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Rechtsvorschrift für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Kriterien des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG entsprechen. Die behauptete Verletzung muß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine unmittelbare sein, d.h., sie muß den Antragsteller selbst und gegenwärtig betreffen.
Die Leistungsbeurteilungsverordnung ist nun zwar als Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG anzusprechen, doch wird der angefochtene §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung idF BGBl. II Nr. 35/1997 gemäß §24 Abs3 in der Fassung der zitierten Novelle erst mit 1. September 1998 in Kraft treten. Die unmittelbare rechtliche Betroffenheit ist offensichtlich bei dem Antrag des Verfahrens V128-130/97 nicht gegeben, da für die Antragstellerin die neuen Regeln im letzten Jahr ihrer schulischen Ausbildung noch nicht verbindlich sind. Die Neuregelung soll erst mit Beginn des Schuljahres 1998/99 wirksam werden. Bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2004/05 sollen beide Regelungen gleichermaßen gelten, sodaß die Antragstellerin vor ihrer Matura nicht mehr umlernen muß. Ihr künftiges Universitätsstudium bzw. ihre kommende Berufstätigkeit stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtschreibunterricht im Rahmen ihrer derzeitigen Schulausbildung, sodaß die Verfahrensvoraussetzungen für das Normprüfungsverfahren für sie nicht gegeben sind.
Im Verfahren V98/97 ist zu bedenken, daß nicht die gegenständlichen Texte ausschlaggebend dafür sind, daß die Antragstellerinnen nach der Neuregelung unterrichtet werden, sondern vielmehr der §17 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes. Da es methodisch-didaktisch sinnvoll ist, die SchülerInnen so schnell wie möglich an die Neuregelung zu gewöhnen, besteht für die Lehrer aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung die Möglichkeit, eigenständige Unterrichtsarbeit entsprechend dem Stand der Wissenschaft vor dem offiziellen Inkraftsetzungstermin der Neuregelung vorwegzunehmen und bereits ab dem Schuljahr 1996/97 nach der Neuregelung zu unterrichten. Dies gilt vor allem für die Grundschule, um Schülern ein späteres Umlernen zu ersparen."
1.3.4. Auch der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat in diesen beiden Verfahren Äußerungen erstattet, in denen er - weitgehend unter Hinweis auf die Äußerungen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst - den Anfechtungsanträgen entgegentritt.
1.3.5. Die Antragstellerin in dem zu V128-130/97 protokollierten Verfahren hat auf die hiezu von der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstattete Äußerung unter anderem wie folgt repliziert:
"I. Zu §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung idF BGBl II, Nr. 35/19(9)7
...
Nach ständiger Judikatur des VfGH kann eine Verordnung von jeder Person angefochten werden, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und die Person behauptet, unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren subjektiven (durch Gesetze eingeräumten) Rechten verletzt zu sein (Artikel 139 Abs1 B-VG).
Die belangte Behörde bringe dazu vor, daß die Antragstellerin durch die Bestimmung des §15 Abs1 LBVO weder unmittelbar noch aktuell noch potentiell betroffen ist. Zwar ist es richtig, daß §24 Abs3 Zif. 3 eine Legisvakanz für den §15 Abs1 bis 1. September 1998 normiert. Die Ziffer 1 der bezogenen Gesetzesstelle normiert hingegen das Inkrafttreten des §23 a LBVO mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Demnach gilt die Verwendung der neuen Rechtschreibung auf jeden Fall und ist bloß nicht als Fehler zu korrigieren und zu bewerten.
Wie die Behörde auch richtig ausführt, ist ein Übergangszeitraum bis zum Jahr 2005 für die zwingende Verwendung der neuen Rechtschreibregeln in den österreichischen Schulen vorgesehen. Nach der ständigen Judikatur des VfGH muß die Partei 'aktuell' durch die Verletzung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein. Dies ist zum einen durch die Bestimmung des §23 LBVO gegeben, denn defacto wird aufgrund des Erlasses des BMUK Z30.001/32-V/E/96 bereits in diesem Schuljahr die deutsche Sprache nach den neuen Regeln der Rechtschreibung gelehrt. Daß der Verordnungsgeber in der LBVO eine Zweigleisigkeit zuläßt, ist eher als Indiz dafür zu werten, daß er selbst der Meinung ist, lange Übergangsfristen seien erforderlich, um die normative Kraft des Faktischen eingreifen zu lassen. Eine Anfechtung zu einem Zeitpunkt, in dem die gegenständliche Verordnung tatsächlich uneingeschränkt in Geltung ist, ergäbe auch insofern keinen Sinn, weil dann im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Lehrplaninhalte der letzten sieben Jahre hinfällig wären.
Zur Unmittelbarkeit gilt daher, daß die betroffene Verordnungsstelle sehr wohl Aktualität für die Antragstellerin während der Legisvakanz aufweist.
Zur Antragslegitimation der Antragstellerin sei darauf verwiesen, daß nach der Judikatur des VfGH die Unzumutbarkeit eines anderen Weges, das heißt die Erlangung eines Bescheides, das entscheidende Kriterium bei der Zulässigkeit eines Individualantrages gegen Verordnungen ist. Es entspricht der nunmehr gefestigten Lehre, daß die Leistungen eines Schülers bei Schularbeiten als Gutachten zu bewerten sind. In den §70 ff SchUG wird normiert, in welcher Form Entscheidungen ergehen und welche Rechtsmittel gegen Entscheidungen, daß eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist (§71 Abslite) ergriffen werden können. Da im gesamten Schulbereich große Schwierigkeiten bestehen, einen Bescheid überhaupt zu erwirken, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, eine Entscheidung der Klassenkonferenz gem. §20 Abs6 SchUG zu erwirken, der dann im Rechtszug anfechtbar ist. Sie würde auf diesem Wege auch Gefahr laufen, ein Schuljahr zu verlieren.
Daß die Antragstellerin in der Öffentlichkeit und Presse die Frage, ob sie ihre Maturaarbeit im reformierten Deutsch verfassen wird, mit nein beantwortet, da die Reform erst mit 1. September 1998 offiziell eingeführt wird, kann nicht als Argument gegen die aktuelle Betroffenheit verwendet werden, da dies zum einem kein Vorbringen im gegenständlichen Antrag ist und bloß davon zeugt, daß die Antragstellerin Kenntnis der für sie geltenden Rechtsnormen hat. An der unmittelbaren Wirksamkeit vermag dieses nichts zu ändern.
II. Zum Erlaß der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, ZL 30.001/32-V/E/96:
Das BMUK steht auf dem Standpunkt, daß dieser lediglich ein Informationsschreiben für in einem Dienstverhältnis stehende Lehrer darstellt. Es wird als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Neuregelung der Rechtschreibung der 1. August 1998 genannt.
In diesem Erlaß wird den Lehrern die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des §17 Abs1 SchUG bereits ab dem Schuljahr 1996/97 die deutsche Sprache bereits vor dem offiziellen Inkraftsetzungstermin ab dem Schuljahr 1996/97 zu unterrichten. Das BMUK ist dabei in seiner Sprachwahl sehr zurückhaltend. Das BMUK empfiehlt in dem Erlaß, bereits ab dem Jahr 1996 nach der Neuregelung zu unterrichten und stellt am Ende dieses Absatzes fest, es bestehe kein Einwand, bei Wiederholungsprüfungen, Reifeprüfungen etc. Schreibungen, die den Neuregelungen entsprechen, zu tolerieren.
Das BMUK muß sich der Widersprüchlichkeit dieser Sätze wohl bewußt sein, wenn auf der einen Seite empfohlen wird, eine bestimmte Form des Deutschen zu unterrichten, und danach Toleranz an den Tag gelegt werden soll, wenn ein Schüler das tatsächlich Gelehrte auch so anwendet, wie es ihm nach den Empfehlungen des Ministeriums beigebracht wird.
Dieser Erlaß wurde im Ministerialverordnungsblatt unter der Nummer 112/96, MVO des BMUK, kundgemacht. Unter der Nummer 111/96 wurde die gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung: 'Wiener Absichtserklärung', kundgemacht und im Anhang dazu 'die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung', die die neuen Regeln umfaßt.
Es entspricht überhaupt nicht der Praxis der Gesetz- bzw. Verordungsgebung, daß wissenschaftliche Erkenntnisse in einem Kundmachungsblatt der Bundesregierung veröffentlicht werden. Mit der Kundmachung im Verordnungsblatt ist hier jedenfalls das Mindestpublizitätserfordernis eines Erlasses gewährleistet.
Das BMUK vertritt die Auffassung, daß es sich bei den gegenständlichen Erlässen nur um Mitteilungen ohne normativen Inhalt handelt. In jedem Fall ist jedoch darauf abzustellen, was mit dem betreffenden Erlaß bezweckt wird. Es steht außer Zweifel, daß der wesentliche Sinn darin liegt, Deutsch nach den neuen Regeln der Rechtschreibung zu lernen.
Auch wenn die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, der Erlaß richte sich an einen eingeschränkten Adressatenkreis, nämlich die Verwaltung, so entfaltet dieser Wirkungen nach außen. Abgesehen von der Verunsicherung, daß nicht klar ist, wie die deutsche Sprache jetzt tatsächlich korrekt geschrieben werden soll, werden damit auch Richtlinien aufgestellt. Es wird darauf abgezielt, ein Deutsch zu lernen, ist wie es nunmehr von Wissenschaftern und Politikern in einen Kompromiß festgelegt wurde. Daß normative Festlegung mit Wissenschaft bzw. wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gleichgesetzt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Naturgemäß ergibt sich dieses Ziel nicht unmittelbar aus dem Erlaß, sondern daß im besonderen Verhältnis zwischen Schülern und Lehrern und den Möglichkeiten der Einflußnahme im Rahmen der Schule.
III. Zur gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996:
Das BMUK meint, es handle sich dabei lediglich um eine politische Absichtserklärung, die das Ergebnis einer politischen Willensbildung sei. Die Unterzeichner würden lediglich beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung einzusetzen. Es sei in diesem Kontext neuerlich darauf verwiesen, daß das Ergebnis einer politischen Willensbildung keinesfalls mit wissenschaftlichen Erkenntnissen gleichzusetzen ist.
Es steht außer Zweifel, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 die deutsche Sprache im Artikel 8 B-VG als Staatssprache normiert hat. Folgt man der Argumentation des BMUK, so hätte es für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Mitwirkung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht bedurft und wäre jedes andere Mitglied der Bundesregierung ebenso befugt gewesen, diese Absichtserklärung zu unterfertigen. Auch dabei offenbart sich das Dilemma des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Lehrinhalte verbindlich machen zu wollen, sich jedoch nicht auf eine der Formen des staatlichen Handelns festlegen zu wollen."
Darüber hinaus tritt die Antragstellerin in ihrer Replik mit näherer Begründung auch den meritorischen Ausführungen in der Äußerung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entgegen.
2.1. Der Antragsteller in dem zu V125/97 protokollierten Verfahren begehrt - gestützt auf Art139 B-VG - :
"Der Verfassungsgerichtshof möge in seinem Erkenntnis aussprechen, daß die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22. 5. 1997, GZ 30.001/11-V/E/97, über die Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltung (damit ist das oben unter Pkt. I.3. wiedergegebene Schreiben gemeint) ihrem ganzen Inhalt nach gesetzwidrig ist und zur Gänze aufgehoben wird."
Ferner wird beantragt, den Bund zum Ersatz der Prozeßkosten zu verpflichten.
Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller, der die von ihm angefochtene Regelung - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art8 und 18 B-VG sowie der Art13 und 17 StGG und einzelner Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes für gesetz- und verfassungswidrig hält, unter anderem folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer ist durch die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung in seinen Rechten unmittelbar verletzt, es handelt sich um eine Verletzung seiner rechtlichen Position. Die gegenständliche Verordnung ist für den Beschwerdeführer ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden.
Der Beschwerdeführer selbst wird als Nachhilfelehrer für die Sprachen Deutsch und Latein - eine seitens der Öffentlichkeit und der Schulen anerkannte Einrichtung - unmittelbar durch die gegenständliche Verordnung in seinem Recht auf Gebrauch der deutschen Sprache in der bisherigen (gewohnheitsrechtlichen) Norm verletzt, weil insbesondere diese für die in Deutsch zu unterrichtenden Schüler nicht mehr verbindlich ist, er aber als Staatsbürger in die verfügte Verbindlichkeit durch Gesetz nicht einbezogen wurde.
Da die deutsche Sprache Staatssprache ist, steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, diese im Umgang mit sämtlichen Staatseinrichtungen und Staatsgewalten in der bisher geübten Form zu gebrauchen, das heißt, in jener Form, die verbindlich war und ist, als Artikel 8 B-VG Gesetz wurde. Der Beschwerdeführer wird durch die gegenständliche Verordnung in sämtlichen Bereichen, Rechten und Grundrechten eingeschränkt und verletzt, deren Ausdrucksmittel die deutsche Sprache ist. ... Der Beschwerdeführer wird durch die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig verpflichtet, die neuen Regeln der deutschen Sprache in seiner Funktion als Nachhilfelehrer zu lehren und anzuwenden und als Staatsbürger zu gebrauchen."
2.2. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beantragt in ihrer dazu erstatteten Äußerung in erster Linie, den Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zurückzuweisen.
Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Der Antragsteller erachtet sich in seiner Eigenschaft als Nachhilfelehrer für die Sprachen Deutsch und Latein durch das angefochtene Schreiben des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in seinen Rechten auf Gebrauch der deutschen Sprache in ihrer bisherigen Form (Schreibung) als verletzt.
Das genannte Schreiben (GZ 30.001/11-V/E/97) wird als generelle Norm bezeichnet und auf der Grundlage des Art139 B-VG als gesetzwidrige Verordnung angefochten. Tatsächlich ist das Schreiben an bestimmte Stellen im Bereich der öffentlichen Verwaltung ergangen und beinhaltet zunächst Informationen über den Werdegang der Rechtschreibreform. In weiterer Folge werden die Adressaten des Schreibens ersucht, sich für die Umsetzung der Rechtschreibreform im jeweiligen Wirkungsbereich einzusetzen.
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann diesem Schreiben insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens keine nach außen oder auch für den Bereich der Verwaltung verbindliche Wirkung unterstellt werden. Lediglich für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist der Bundesminister ermächtigt, die unterstehenden Organwalter anzuweisen, die neue Orthographie im Schriftverkehr mit an deren Behörden bzw. mit außerhalb der Verwaltung Stehenden anzuwenden. Eine derartige ausdrückliche Weisung ist bisher noch nicht ergangen; es erfolgte lediglich der Hinweis darauf, daß die neue Rechtschreibung im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten generell bereits ab 1.1.1998 angewendet wird.
Der Antragsteller kann sohin als Privatperson durch das angefochtene Schreiben des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weder aktuell noch potentiell in Rechten bzw. in rechtlich geschützten Interessen verletzt sein.
Subsidiär wird auf die Ausführungen zu den Verfahren V128-130/97-2 und V98/97-2 verwiesen."
2.3. Auch der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Äußerung erstattet, in der er auf die Äußerung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu den Verfahrensvoraussetzungen verweist.
2.4. Der Antragsteller hat zur Äußerung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Gegenäußerung erstattet, in der er unter anderem folgendes ausführt:
"Die Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wonach es sich bei dem Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22. 5. 1997 um keine generelle Norm handle, es einer unmittelbaren Vollziehung nicht zugänglich sei, es sich nicht an die Rechtsunterworfenen nach außen richte und nicht zur Vollziehung zugestellt worden sei, ist bereits deswegen unrichtig, weil sie dem Ziel der angefochtenen Verordnung widerspricht. Es wird durch die angefochtene Verordnung die generelle Verbindlichkeit der Rechtschreibreform für den gesamten Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit herbeigeführt. Das Staatsvolk als Normadressat wird dadurch gesetzwidrig beschwert."
3.1. Die Antragstellerin in dem zu V149/97 protokollierten Verfahren begehrt - gestützt auf Art139 B-VG -, der Verfassungsgerichtshof wolle
"die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 15. 11. 1996 betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung, kundgemacht im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Wissenschaft, Verkehr und Kunst, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
Des weiteren wird der Ersatz der Kosten beantragt.
Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin, die die von ihr angefochtene "Regelung" - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art8 und 18 B-VG für "gesetzwidrig" hält, vor allem folgendes aus:
"Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich darauf, daß ich seit September 1997 die 2a-Klasse der Volksschule in K besuche. Wurden in der ersten Klasse hauptsächlich Buchstaben gelehrt, so werden nun erstmals Wörter und Sätze unterrichtet und kommt nunmehr erstmals die sogenannte 'Rechtschreibreform' für mich zum Tragen. Im Sinne der bekämpften Verordnung hat die Klassenlehrerin - auch aufgrund verschiedener Verordnungen des zuständigen Landesschulrates ... - entschieden, daß nach den Bestimmungen der neuen Rechtschreibreform unterrichtet wird. Die bekämpfte Verordnung kommt daher unmittelbar für mich zum Tragen, da meine Klassenlehrerin nach den Bestimmungen der Neuregelung der deutschen Rechtschreibreform unterrichtet. Es besteht für mich keine Möglichkeit, nach den 'alten Rechtschreibregeln' unterrichtet zu werden. Ich kann mich daher gegen die Verordnung nur dadurch wehren, daß ich eben die rechtswidrige Verordnung anfechte. Meine Antragslegitimation ist daher gegeben."
3.2. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat auch zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie in erster Linie beantragt, den Anfechtungsantrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zurückzuweisen.
Dies wird vor allem wie folgt begründet:
"Die Antragstellerin begehrt eine Prüfung des Erlasses über die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung auf der Grundlage des Art139 B-VG und in weiterer Folge eine Aufhebung der genannten Bestimmung als gesetzwidrig. Wie bereits zu den Verfahren V98/97-2 und V128-130/97-2 dargelegt wurde, entfaltet der angefochtene Erlaß keine Außenwirkungen (selbst für den Bereich der Verwaltung enthält er keine Anweisungen, sondern lediglich Informationen und Empfehlungen). Wie bereits (in der) zu den Verfahren V98/97-9 und V128-130/97-2 geäußerten Rechtsansicht vertritt auch hier das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Verweisung auf die Äußerungen zu den genannten Verfahren die Auffassung, daß die Antragslegitimation für eine Prüfung der angefochtenen Bestimmungen auf der Grundlage des Art139 B-VG nicht vorliegt.
Die Antragstellerin, die derzeit die zweite Klasse Volksschule besucht, behauptet, daß der Erlaß für sie unmittelbar zum Tragen komme, da ihre Klassenlehrerin nach den Bestimmungen der Neuregelung der deutschen Rechtschreibreform unterrichte und für sie keine Möglichkeit bestehe, nach den 'alten Rechtschreibregeln' unterrichtet zu werden. Sie könne sich daher gegen den Erlaß nur dadurch wehren, daß sie diesen anfechte.
Es liegt keine Unmittelbarkeit iSd Art139 B-VG vor, weil der angefochtene Erlaß weder den Schülern noch den Lehrern eine Rechtspflicht auferlegt. Eine allfällige Unterrichtserteilung nach den neuen Rechtschreibregeln basiert bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Lehrplannovelle allein auf §17 SchUG.
Der angefochtene Erlaß kann auch deshalb nicht in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen, weil gemäß §15 Abs1 und §23a der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 35/1997 bis zum 31. August l998 jedenfalls die Verwendung der alten Rechtschreibung zulässig ist und darüberhinaus bis zum 31. August 2005 nicht als Fehler zu bewerten ist. Die Nichtbefolgung der neuen Rechtschreibregeln kann erst nach Verstreichen des Übergangszeitraumes (bis zum Schuljahr 2005/06) insofern in die Rechtssphäre von Schülern eingreifen, als diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sein könnten oder die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich beendet haben könnten. Diese Rechtsfolgen treten jedoch nicht unmittelbar durch die angefochtene Bestimmung ein, sondern beruhen vielmehr auf einer Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß §20 Abs6 SchUG, die im Rechtszug anfechtbar ist.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Antragslegitimation festzustellen, daß
Der Erlaß kann daher in gesetzlich vorgesehene Rechte bzw. in rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin nicht eingreifen. Es kann daher keine unmittelbare und aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragstellerin sowie keine 'direkte Wirksamkeit' vorliegen, sodaß die Antragstellerin nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Anfechtung des genannten Erlasses gemäß Art139 B-VG nicht legitimiert ist."
II. Die Anträge sind unzulässig:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 28.11.1994 V125/94)."
2. Im Hinblick darauf ergibt sich zu den einzelnen hier vorliegenden Anfechtungsanträgen folgendes:
2.1. Was die Anfechtung des §15 Abs1 Leistungsbeurteilungsverordnung idF der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 durch die Antragstellerin in dem zu V128-130/97 protokollierten Verfahren betrifft, so tritt diese Bestimmung gemäß §24 Abs3 Z3 leg. cit. erst mit 1. 9. 1998 in Kraft. Im Hinblick darauf und angesichts des Umstandes, daß die Antragstellerin bereits die achte Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule besucht, ist es aber ausgeschlossen, daß diese Bestimmung, sei es im Zeitpunkt der Antragstellung, sei es gegenwärtig, gegenüber dieser Anfechtungswerberin Wirkungen entfaltet. Ebenso wie in den mit VfSlg. 10606/1985 sowie 13870/1994 entschiedenen Fällen, und anders als in dem mit VfSlg. 11402/1987 entschiedenen Fall, kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Regelung aktuell betroffen ist.
2.2. Bei der "Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung
der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996" handelt es sich,
anders als die Antragstellerin in dem zu V128-130/97
protokollierten Verfahren meint, nicht um einen Staatsvertrag
gemäß Art140a B-VG. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut
dieser "Gemeinsamen Absichtserklärung" (arg.: "Die Unterzeichner
nehmen ... zustimmend zur Kenntnis." (ArtI); "Die Unterzeichner
beabsichtigen, sich ... einzusetzen." "Folgender Zeitplan wird in
Aussicht genommen ..." (ArtII); "Die zuständigen staatlichen
Stellen ... werden Experten in eine Kommission .. entsenden ...",
"Die Kommission wirkt auf die Wahrung der einheitlichen
Rechtschreibung ... hin. Sie begleitet ... und beobachtet ...
Soweit erforderlich, erarbeitet sie Vorschläge ..." (ArtIII);
"Zuständigen Stellen anderer Staaten steht es frei, ...
beizutreten. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten ... wird ... von diesen Beitritten in Kenntnis
setzen." (ArtIV)), daß es dabei nicht um die
(staats)vertragliche Begründung von Rechten oder Pflichten
zwischen Völkerrechtssubjekten durch hiezu bevollmächtigte
staatliche Organe geht, sondern um eine rechtlich nicht
verbindliche, gegenseitige Verwendungszusage der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Im Hinblick darauf kann
dahingestellt bleiben, auf Grund welcher Überlegungen die
genannte Antragstellerin zu der Auffassung gelangt, die
"Absichtserklärung" sei "als politischer Staatsvertrag (bzw. als
Ressortübereinkommen) zu qualifizieren, wenn auch keine
völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs darin verankert ist."
2.3. Anders als die Antragstellerinnen in den zu V98/97 und V149/97 protokollierten Verfahren meinen, ist auch der mit "Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Information über die Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen" betitelte Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26. 6. 1996 keine Verordnung gemäß Art139 B-VG. Auf das Wesentliche zusammengefaßt handelt es sich dabei nämlich um eine bloße Information über die Unterzeichnung der "Gemeinsamen Absichtserklärung" sowie über die für Österreich in Aussicht genommenen bzw. in Betracht kommenden Maßnahmen zur "Umsetzung" der Rechtschreibreform, einschließlich des dafür bestehenden Zeitplanes. Selbst soweit sich der "Erlaß" unmittelbar an die Lehrer wendet, kommt ihm bloß informativer (arg.: "... besteht für die Lehrer die Möglichkeit ...") oder empfehlender Charakter zu; soweit er auf die Leistungsbeurteilungsverordnung Bezug nimmt, verweist er lediglich auf die - damals - in Gang befindliche Änderung derselben.
2.4. In derselben Weise ist schließlich auch das Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22. 5. 1997, GZ 30.001/11-V/E/97, zu qualifizieren: Anders als der Antragsteller in dem zu V125/97 protokollierten Verfahren meint, handelt es sich dabei um keine Verordnung gemäß Art139 B-VG. Das Schreiben stellt von seinem Inhalt her bloß eine Information über die "Gemeinsame Absichtserklärung" sowie über die zur "Umsetzung" der Rechtschreibreform in der Bundesverwaltung, aber etwa auch in den deutschsprachigen Nachrichtenagenturen oder im Österreichischen Normungsinstitut gesetzten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen, einschließlich der nationalen Koordination und der Schulung, dar. Auch dieses Schreiben entbehrt jedoch jeglichen normativen Charakters.
3. Da es sohin hinsichtlich der gegen §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung, idF BGBl. II Nr. 35/1997, gerichteten Anfechtung an der gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erforderlichen Legitimation und im übrigen an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne der Art139 bzw. 140a B-VG mangelt, waren die Anträge gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.